Ihr Bauunternehmen hat Mängel hinterlassen und reagiert nicht auf Ihre Aufforderungen? Die Baukosten explodieren und Sie wissen nicht, ob Sie das akzeptieren müssen? Oder Sie sind Bauunternehmer und ein Auftraggeber verweigert die Zahlung trotz erbrachter Leistung?

Bauprojekte sind komplex – und wenn es zu Streitigkeiten kommt, steht oft viel Geld auf dem Spiel. Ob Mängelbeseitigung, Nachtragsansprüche, Architektenhaftung oder Bauvertragsstreitigkeiten: Sie brauchen einen Anwalt, der nicht nur das Recht kennt, sondern auch die Baubranche versteht.

Unsere Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht vertreten Bauherren, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure. Wir kennen die VOB/B und das BGB-Bauvertragsrecht aus dem Effeff und haben jahrelange Erfahrung in der Durchsetzung von Ansprüchen – vor Gericht und außergerichtlich.

Schützen Sie Ihre Investition. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unseren Bau-Experten.

Unsere Anwälte im Baurecht

  • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Christoph Gollmer

    Christoph Gollmer

    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Alexander Krafft

    Alexander Krafft

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  • Rechtsanwalt Baurecht Mario Winzek

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Themenbereiche im Baurecht

Sie haben mehrere Möglichkeiten:

1. Nachfrist setzen: Setzen Sie dem Bauunternehmen schriftlich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung (in der Regel 2-4 Wochen, je nach Umfang)

2. Selbstvornahme: Nach Fristablauf können Sie die Mängel durch ein anderes Unternehmen beseitigen lassen und die Kosten vom ursprünglichen Bauunternehmen zurückfordern

3. Minderung: Sie können die Vergütung mindern, solange der Mangel besteht

4. Schadensersatz: Bei schuldhafter Pflichtverletzung können Sie zusätzlich Schadensersatz verlangen

Wichtig: Dokumentieren Sie alle Mängel mit Fotos und setzen Sie alle Fristen schriftlich!

Die Verjährungsfrist hängt davon ab, ob nach BGB oder VOB/B gebaut wurde:

Nach BGB: 5 Jahre ab Abnahme (für Bauwerke)
Nach VOB/B: 4 Jahre ab Abnahme (kann vertraglich nicht verkürzt werden)

Wichtig: Die Verjährung beginnt erst mit der Abnahme! Verweigern Sie die Abnahme, wenn wesentliche Mängel vorliegen.

Ausnahme: Bei arglistig verschwiegenen Mängeln beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis, maximal 10 Jahre ab Abnahme.

Nein, Sie können Abschlagszahlungen kürzen, wenn Mängel vorliegen. Sie dürfen das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB).

Beispiel: Wenn die Mängelbeseitigung voraussichtlich 5.000 € kostet, können Sie 10.000 € von der Abschlagszahlung einbehalten.

Wichtig: Zahlen Sie nicht die volle Abschlagssumme, nur weil der Bauunternehmer droht, die Arbeiten einzustellen. Sie haben ein Leistungsverweigerungsrecht!

Ja, bei Insolvenz des Bauunternehmens haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Vertrag kündigen und ein anderes Unternehmen beauftragen.

Wichtig:

• Melden Sie Ihre Forderungen (bereits gezahlte Beträge) beim Insolvenzverwalter an

• Sichern Sie die Baustelle

• Beauftragen Sie einen Sachverständigen zur Dokumentation des Bauzustands

• Prüfen Sie, ob eine Baufertigstellungsversicherung besteht

Die Mehrkosten für die Fertigstellung können Sie als Insolvenzforderung geltend machen (allerdings oft nur mit geringer Quote).

Der Architekt haftet für Planungsfehler, die zu Mängeln am Bauwerk oder zu Mehrkosten führen. Er schuldet eine mangelfreie Planung und Überwachung der Bauausführung.

Typische Haftungsfälle:

• Fehlerhafte Statik

• Nicht genehmigungsfähige Planung

• Falsche Kostenberechnung

• Mangelhafte Bauüberwachung

Verjährung: 5 Jahre ab Abnahme der Architektenleistung

Wichtig: Der Architekt muss eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Prüfen Sie vor Vertragsschluss, ob ausreichender Versicherungsschutz besteht!

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