Gegen Sie wird ermittelt und Sie wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen? Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten und sind verunsichert? Oder Sie wurden Opfer einer Straftat und möchten Ihre Rechte durchsetzen?

Strafrechtliche Verfahren sind existenzbedrohend. Es geht um Ihren Ruf, Ihre Freiheit und Ihre Zukunft. In dieser Situation ist es entscheidend, dass Sie von Anfang an die richtigen Schritte unternehmen – ein falsches Wort kann weitreichende Folgen haben.

Unsere Anwälte im Strafrecht stehen Ihnen als Beschuldigte oder als Opfer zur Seite. Wir vertreten Sie in allen Phasen des Strafverfahrens – vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis zur Revision. Ob Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Betäubungsmitteldelikte oder Körperverletzung: Wir kämpfen für Ihre Rechte.

Schweigen Sie gegenüber der Polizei – und rufen Sie uns an. Wir sagen Ihnen, was zu tun ist.

Unsere Anwälte im Strafrecht

  • Rechtsanwältin Strafrecht Baumann

    Kerstin Baumann

    Partnerin
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Strafrecht

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Themenbereiche im Strafrecht

Das kommt darauf an, in welcher Eigenschaft Sie vorgeladen werden:

Als Beschuldigter:
Nein, Sie müssen nicht erscheinen und sollten es auch nicht ohne Anwalt tun! Sie haben das Recht zu schweigen und sind nicht verpflichtet, zur Polizei zu gehen. Die Polizei kann Sie nur vorladen, nicht zwingen.

Als Zeuge:
Ja, grundsätzlich müssen Sie erscheinen. Wenn Sie nicht kommen, kann ein Ordnungsgeld verhängt oder Sie können zwangsweise vorgeführt werden.

Aber: Auch als Zeuge haben Sie Auskunftsverweigerungsrechte (z.B. wenn Sie sich selbst belasten würden oder Angehörige betroffen sind).

Wichtig: Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Beschuldigter oder Zeuge sind, kontaktieren Sie sofort einen Anwalt! Ein falsches Wort bei der Polizei kann nicht mehr zurückgenommen werden.

Goldene Regel: Schweigen Sie bei der Polizei und lassen Sie Ihren Anwalt sprechen. Aussagen sollten nur in Absprache mit Ihrem Verteidiger gemacht werden.

Beide kosten Geld, haben aber völlig unterschiedliche Bedeutungen:

Geldstrafe (Strafbefehl oder Urteil):
• Ist eine echte Strafe und wird ins Führungszeugnis eingetragen
• Wird in Tagessätzen berechnet (z.B. 30 Tagessätze à 50 € = 1.500 €)
• Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach Ihrem Einkommen
• Wenn Sie nicht zahlen, droht Ersatzfreiheitsstrafe (1 Tagessatz = 1 Tag Gefängnis)
• Erscheint im Führungszeugnis (bei bis zu 90 Tagessätzen nur im erweiterten Führungszeugnis)

Geldauflage (Einstellung nach § 153a StPO):
• keine Strafe, sondern eine Auflage zur Einstellung des Verfahrens
• Sie „kaufen“ sich quasi von der Strafe frei
• Erscheint nicht im Führungszeugnis
• Keine Vorstrafe
• Wenn Sie zahlen, wird das Verfahren eingestellt.

Beispiel: Sie werden wegen Beleidigung angezeigt. Die Staatsanwaltschaft bietet Ihnen an, 500 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen – dann wird das Verfahren eingestellt. Das ist eine Geldauflage, keine Strafe.

Wichtig: Akzeptieren Sie eine Geldauflage nur nach Rücksprache mit einem Anwalt! Manchmal ist es besser, das Verfahren weiterzuführen, wenn Sie gute Chancen auf Freispruch haben.

Ja, aber Sie müssen zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis unterscheiden:

Fahrverbot (1-3 Monate):
• Sie geben Ihren Führerschein für die Dauer des Fahrverbots ab
• Nach Ablauf der Frist bekommen Sie ihn automatisch zurück
• Keine MPU erforderlich
• Keine Neuerteilung nötig
• Typisch bei: Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen, Handynutzung am Steuer

Entziehung der Fahrerlaubnis (mind. 6 Monate):
• Ihr Führerschein wird eingezogen
• Sie müssen ihn nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragen
• Oft ist eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erforderlich
• Typisch bei: Trunkenheit am Steuer (ab 1,1 Promille), Drogen am Steuer, 8 Punkte in Flensburg

Wichtig: Bei drohender Entziehung der Fahrerlaubnis sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten! Oft kann die Entziehung in ein Fahrverbot umgewandelt werden.

Tipp: Wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, kann in Ausnahmefällen ein „Dienstführerschein“ beantragt werden.

1. Ratenzahlung beantragen:
Sie können bei der Staatsanwaltschaft Ratenzahlung beantragen (z.B. 50 € pro Monat). Solange Sie die Raten zahlen, droht keine Ersatzfreiheitsstrafe.

2. Zahlungserleichterung:
Wenn Sie nachweislich mittellos sind, können Sie eine Stundung oder einen Zahlungsaufschub beantragen.

3. Freie Arbeit (gemeinnützige Arbeit):
In vielen Bundesländern können Sie die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit „abarbeiten“ (z.B. bei der Tafel, im Altenheim). 1 Stunde Arbeit = 1 Tagessatz.

4. Haftverschonung:
In besonderen Härtefällen (z.B. Pflege eines Angehörigen, Schwangerschaft) kann die Vollstreckung ausgesetzt werden.

Wichtig: Ignorieren Sie die Zahlungsaufforderung nicht! Wenn Sie nicht reagieren, wird ein Haftbefehl erlassen und Sie werden abgeholt.

Ja! Ein Strafbefehl ist ein Urteil ohne Hauptverhandlung. Wenn Sie ihn akzeptieren (nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen), wird er rechtskräftig und Sie sind vorbestraft.

Was bedeutet das?

• Eintrag ins Führungszeugnis: Bei Geldstrafen bis 90 Tagessätzen nur im erweiterten Führungszeugnis (relevant z.B. für Jobs mit Kindern, im öffentlichen Dienst). Bei höheren Strafen auch im normalen Führungszeugnis.

• Tilgungsfristen: Geldstrafen werden nach 5 Jahren aus dem Führungszeugnis gelöscht (bei Bewährungsstrafen nach 5 Jahren ab Ende der Bewährung).

• Wiederholungstäter: Bei erneuten Straftaten werden Sie als Wiederholungstäter behandelt – die Strafen fallen dann höher aus.

Wann sollten Sie Einspruch einlegen?

• Wenn Sie unschuldig sind
• Wenn die Strafe zu hoch ist
• Wenn Sie keine Vorstrafe haben wollen (z.B. wegen Ihres Berufs)
• Wenn die Staatsanwaltschaft Ihnen eine Einstellung nach § 153a StPO anbietet (Geldauflage statt Strafe)

Wichtig: Sie haben nur 2 Wochen ab Zustellung des Strafbefehls Zeit, um Einspruch einzulegen! Lassen Sie sich vorher von einem Anwalt beraten, ob ein Einspruch sinnvoll ist.

Achtung: Wenn Sie Einspruch einlegen und vor Gericht verlieren, kann die Strafe auch höher ausfallen als im Strafbefehl!

Wissenswertes aus dem Strafrecht

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