Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Kampf gegen geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung erheblich. Die Entscheidung erleichtert die gerichtliche Durchsetzung des Grundsatzes „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ und verschärft die Anforderungen an die Beweislast für Arbeitgeber.

Der Fall: Klägerin verlangt gleiches Entgelt wie männlicher Kollege

Eine Arbeitnehmerin klagte gegen ihren Arbeitgeber auf finanzielle Gleichstellung mit einem männlichen Kollegen. Sie argumentierte, dass sie für eine gleiche oder zumindest gleichwertige Tätigkeit ein geringeres Entgelt erhalte. Der Arbeitgeber wies die Forderung zurück und begründete die Gehaltsdifferenz unter anderem mit angeblichen Leistungsmängeln der Klägerin und der besseren Performance des männlichen Kollegen.

Die Entscheidung des BAG: Der „Paarvergleich“ genügt

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass für die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts bereits der Vergleich mit einem einzigen Kollegen des anderen Geschlechts ausreicht (sog. „Paarvergleich“). Klagt eine Frau und kann sie darlegen, dass sie weniger verdient als ein männlicher Kollege mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit, wird eine geschlechtsbedingte Benachteiligung vermutet.

„Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagende Arbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgeber einem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt zahlt.“

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zum Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24

Beweislastumkehr: Arbeitgeber muss sich rechtfertigen

Die entscheidende Konsequenz dieser Vermutung ist die Umkehr der Beweislast. Nicht mehr die Arbeitnehmerin muss die Diskriminierung lückenlos beweisen, sondern der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die unterschiedliche Bezahlung auf objektiven, geschlechtsunabhängigen Faktoren beruht. Allgemeine Behauptungen wie „bessere Leistung“ oder „mehr Engagement“ reichen hierfür nicht aus. Der Arbeitgeber muss sein Vergütungssystem transparent machen und die Kriterien für die unterschiedliche Bezahlung detailliert und nachprüfbar darlegen.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weniger verdienen als Kollegen des anderen Geschlechts, haben Sie nun bessere Möglichkeiten, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Sie müssen lediglich darlegen, dass ein konkreter Kollege bei vergleichbarer Tätigkeit mehr verdient als Sie. Der Arbeitgeber ist dann in der Pflicht, die Differenz sachlich zu begründen. Gelingt ihm das nicht, haben Sie Anspruch auf das höhere Entgelt – und zwar rückwirkend für alle Vergütungsbestandteile.

Fazit: Ein Meilenstein für die Entgeltgleichheit

Das Urteil ist ein bedeutender Schritt zur Stärkung der Entgeltgleichheit in Deutschland. Es senkt die Hürden für Klagen und zwingt Arbeitgeber, ihre Vergütungsstrukturen kritisch zu überprüfen und für mehr Transparenz zu sorgen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine ungerechte Bezahlung vermuten, haben nun bessere Karten, ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.


Haben Sie Fragen zur Entgeltgleichheit oder vermuten Sie eine ungerechte Behandlung am Arbeitsplatz? Die Fachanwälte für Arbeitsrecht von ADVOCA Rechtsanwälte beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch – in Öhringen, Crailsheim, Künzelsau oder Schwäbisch Hall.

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