Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: BGH stärkt Rechte der Geschädigten
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Geschädigte grundsätzlich die Wahl: Sie können ihr Fahrzeug reparieren lassen und die tatsächlichen Kosten abrechnen (konkrete Abrechnung) oder sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 300/24) bringt nun weitere Klarheit und stärkt die Position der Unfallgeschädigten erheblich.
Der Fall: Reparatur im Ausland und fiktive Abrechnung
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug während eines Urlaubs in der Türkei reparieren lassen. Nach seiner Rückkehr rechnete er den Schaden gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung fiktiv auf Grundlage eines in Deutschland erstellten Sachverständigengutachtens ab. Die Versicherung vermutete, dass die Reparatur in der Türkei deutlich günstiger war als im Gutachten kalkuliert, und forderte die Vorlage der Reparaturrechnung. Als der Kläger dies verweigerte, kam es zum Rechtsstreit.
Die Entscheidung des BGH: Keine Pflicht zur Vorlage der Rechnung
Der BGH entschied zugunsten des Geschädigten. Die Richter stellten klar, dass bei einer fiktiven Schadensabrechnung auf Basis eines fachlich korrekten Gutachtens keine Verpflichtung besteht, die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten offenzulegen. Maßgeblich ist allein der Betrag, der objektiv zur Herstellung eines unbeschädigten Zustandes erforderlich ist.
„Richtschnur für den vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu leistenden Ersatz sind nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten, sondern entsprechend dem Gesetzeswortlaut der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag.“
BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 300/24
Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für alle Verkehrsteilnehmer. Es bestätigt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Wenn Sie sich für die fiktive Abrechnung entscheiden, dürfen Versicherungen nicht mit dem Argument kürzen, Sie hätten das Fahrzeug günstiger reparieren lassen. Etwaige finanzielle Vorteile, die Sie durch eine kostengünstigere Reparatur (z. B. im Ausland oder in Eigenleistung) erzielen, sind für die Schadensberechnung irrelevant.
Wichtig: Die fiktive Abrechnung hat jedoch auch Grenzen. So wird beispielsweise die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Zudem müssen Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, aber gleichwertige freie Fachwerkstatt verweisen lassen (Schadensminderungspflicht).
Fazit und Empfehlung
Die Regulierung von Verkehrsunfällen wird zunehmend komplexer, und Versicherungen versuchen oft, berechtigte Ansprüche zu kürzen. Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Rechte, doch die Durchsetzung erfordert juristisches Know-how.
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