BGH stärkt Rechte von Unfallgeschädigten bei Gutachterkosten
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen oft der erste Schritt zur Schadensregulierung. Doch was passiert, wenn die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten als „überhöht“ kürzt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12. März 2024 (Az. VI ZR 280/22) eine für Unfallgeschädigte äußerst erfreuliche Entscheidung getroffen: Die Grundsätze zum sogenannten Werkstattrisiko werden auf Sachverständigenkosten übertragen.
Was bedeutet das „Sachverständigenrisiko“?
Bisher galt das Werkstattrisiko vor allem für Reparaturkosten: Wenn eine Werkstatt zu hohe Preise ansetzt oder unwirtschaftlich arbeitet, geht dies grundsätzlich nicht zulasten des unschuldigen Unfallopfers, sondern zulasten des Schädigers bzw. dessen Versicherung. Der BGH hat nun klargestellt, dass diese Schutzwirkung auch für die Kosten eines Kfz-Sachverständigen gilt.
Sobald der Geschädigte den Gutachter beauftragt hat, hat er kaum noch Einfluss auf dessen Preisgestaltung oder Arbeitsweise. Rechnet der Gutachter beispielsweise überhöhte Materialkosten ab oder berechnet er Maßnahmen, die für den Laien nicht erkennbar unnötig waren, muss die gegnerische Versicherung diese Kosten dennoch erstatten.
„Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze […] unangemessen […] sind.“ (BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22)
Achtung bei Abtretung an den Gutachter
Eine wichtige Einschränkung macht der BGH jedoch: Tritt der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen ab (was in der Praxis der Regelfall ist), kann sich der Sachverständige selbst nicht auf dieses „Sachverständigenrisiko“ berufen. Klagt der Gutachter aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung, muss er detailliert darlegen und beweisen, dass seine abgerechneten Positionen tatsächlich durchgeführt wurden und objektiv erforderlich waren.
Fazit für die Praxis
Für Unfallgeschädigte ist das Urteil ein großer Gewinn, da es sie vor pauschalen Kürzungen der Versicherer schützt. Für Sachverständigenbüros bedeutet es jedoch einen erhöhten Darlegungsaufwand, wenn sie abgetretene Forderungen gerichtlich durchsetzen wollen.
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