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BGH-Urteil: Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall – Was steht Ihnen zu?

BGH-Urteil: Wann entfällt die Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihres Schadens. Dazu gehört oft auch die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit, in der das beschädigte Fahrzeug repariert wird oder ein Ersatzfahrzeug beschafft werden muss. Doch was gilt, wenn der Geschädigte über einen Zweitwagen verfügt oder es sich um ein Leasingfahrzeug handelt? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 07.10.2025 (Az. VI ZR 246/24) bringt hier wichtige Klarstellungen.

Kein Nutzungsausfall bei zumutbarem Zweitwagen

Der BGH hat in seiner Entscheidung bekräftigt: Verfügt der Geschädigte in seinem Haushalt über einen weiteren Pkw (Zweitwagen), der ihm während der Reparaturzeit uneingeschränkt und zumutbar zur Verfügung steht, entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der Grundgedanke dahinter ist die Schadensminderungspflicht. Wer mobil bleibt, erleidet keinen ersatzfähigen Nutzungsausfall.

„Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites, ihm zumutbar einsetzbares Fahrzeug verfügt.“

BGH, Urteil vom 07.10.2025 – VI ZR 246/24

Prestige und Fahrzeugklasse sind unbeachtlich

Besonders interessant ist die Klarstellung des Gerichts zur Frage der Zumutbarkeit. Oftmals argumentieren Geschädigte, der Zweitwagen sei kleiner, unkomfortabler oder gehöre einer niedrigeren Fahrzeugklasse an (z. B. ein Kleinwagen statt einer Oberklasse-Limousine). Der BGH stellt hierzu klar: Ein reiner Klassenunterschied macht die Nutzung des Zweitwagens nicht unzumutbar. Subjektive Einbußen beim Fahrgefühl oder ein geringeres Prestige sind schadensrechtlich irrelevant. Solange der Zweitwagen den grundlegenden Mobilitätsbedarf deckt, muss er genutzt werden.

Besonderheiten bei Leasing- und Firmenwagen

Das Urteil behandelt auch die häufige Konstellation von Leasingfahrzeugen. Wenn der Leasinggeber (als Eigentümer und rechtlich Betroffener) nach dem Unfall einen Mietwagen anmietet und diesen dem Leasingnehmer (Nutzer) zur Verfügung stellt, entsteht ein eigener Mietwagenkostenanspruch des Leasinggebers gegen den Unfallverursacher. In diesem Fall ist ein zusätzlicher Anspruch des Nutzers auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen. Eine Doppelerstattung – also Mietwagenkosten für den Eigentümer und Nutzungsausfall für den Nutzer – wird so vermieden.

Fazit für Unfallgeschädigte

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass die Durchsetzung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall komplex sein kann und stark von den individuellen Umständen abhängt. Wer einen Zweitwagen besitzt, muss genau prüfen lassen, ob dessen Nutzung tatsächlich zumutbar ist (z. B. wenn der Zweitwagen ständig vom Ehepartner für den Arbeitsweg benötigt wird).

Wurden Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt und haben Fragen zur Schadensregulierung? Die Fachanwälte für Verkehrsrecht bei ADVOCA Rechtsanwälte prüfen Ihre Ansprüche auf Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und Reparaturkosten und setzen diese konsequent gegen die gegnerische Versicherung durch. Kontaktieren Sie uns für eine professionelle Ersteinschätzung!

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