BGH, Urteil vom 12.06.2025 – VII ZR 14/24

§ 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 73 Satz 1, § 295 Abs. 1

Problem/Sachverhalt

Ein Unternehmer (U) hatte im Jahr 2011 Parkett in einer Eigentumswohnung verlegt, die dem Bauträger (B) gehörte. Dieser beglich die Rechnung von 5.231,80 € umgehend. Jahre später verklagte B den Erwerber (E) der Wohnung auf Zahlung des Restkaufpreises. E berief sich dabei u. a. auf Mängel des Parketts. Daraufhin verkündete B dem U am 26.06.2015 den Streit. Die Streitverkündungsschrift enthielt jedoch kaum Inhalt: „Sollte sich im vorliegenden Rechtsstreit herausstellen, dass der Kläger die Parkettmängel der Firma M zu verantworten hat, hätte dieser einen Regressanspruch gegen die Firma M.“

U trat dem Vorprozess bei. Nachdem sich B und E im Jahr 2022 verglichen, forderte B den Vergleichsbetrag von 25.000 € von U. Dieser berief sich auf Verjährung. Das OLG München hielt die Verjährung für gehemmt – wegen des Beitritts des U im Jahr 2015 und dessen rügeloser Einlassung. Der BGH widerspricht nun.

Entscheidung

Der BGH stellt klar: Die Verjährung ist nicht gehemmt worden. Die Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB seien nicht erfüllt, da die Streitverkündungsschrift inhaltlich unzureichend war. Gemäß § 73 Satz 1 ZPO muss der Streitverkünder konkret darlegen, welchen Anspruch er gegen den Streitverkündungsempfänger geltend machen möchte. Dazu gehören Informationen zum Klageanspruch, zur Regressmöglichkeit und zum Prozessstand. Diese Angaben fehlten hier vollständig.

Eine Heilung dieser Mängel durch rügelose Einlassung des Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO sei nicht möglich. Denn der Streitverkündungsempfänger ist keine Partei im Ausgangsprozess – § 295 ZPO findet daher keine Anwendung. Auch ein späterer Beitritt ändert daran nichts.

Praxishinweis

Der Beschluss unterstreicht, wie anspruchsvoll eine wirksame Streitverkündung ist – insbesondere, wenn sie verjährungshemmende Wirkung entfalten soll. Ein bloßes Rubrum mit allgemeiner Formulierung genügt nicht. Vielmehr muss die Streitverkündungsschrift klar darlegen:

  • welcher konkrete Anspruch geltend gemacht wird,
  • inwiefern der Streitverkündungsempfänger hierfür verantwortlich sein könnte,
  • und welchen Stand das Ausgangsverfahren hat.

Auf das Beifügen bereits existierender Schriftsätze oder Anlagen sollte man sich dabei nicht verlassen – sondern den Zusammenhang im Text selbst darlegen. Auch ein späterer Beitritt oder fehlender Widerspruch kann die inhaltlichen Mängel nicht heilen.

Wer eine Streitverkündung zur Verjährungshemmung einsetzen möchte, sollte also mit besonderer Sorgfalt und im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe vorgehen – Fehler können teuer werden.

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Beitrag von

  • Mario Winzek
    Mario Winzek
    Partner
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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