BGH stärkt Unfallgeschädigte: Feststellungsinteresse auch bei fiktiver Abrechnung
Nach einem Verkehrsunfall haben Geschädigte grundsätzlich die Wahl: Sie können ihr Fahrzeug reparieren lassen und die konkreten Kosten verlangen (konkrete Abrechnung) oder sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens auszahlen lassen (fiktive Abrechnung). Doch was passiert, wenn man zunächst fiktiv abrechnet, sich später aber doch für eine Reparatur entscheidet und dann zusätzliche Kosten wie Mehrwertsteuer oder Nutzungsausfall geltend machen möchte? Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.04.2025 (Az. VI ZR 25/24) bringt hier erfreuliche Klarheit für Unfallopfer.
Das Problem der Verjährung bei fiktiver Abrechnung
Bislang standen Geschädigte oft vor einem Dilemma: Wer fiktiv abrechnete, lief Gefahr, dass spätere Ansprüche auf Ersatz der Mehrwertsteuer oder Nutzungsausfallentschädigung verjähren, falls die Reparatur erst viel später durchgeführt wird. Um dies zu verhindern, kann man eine sogenannte Feststellungsklage erheben. Damit wird gerichtlich festgestellt, dass die gegnerische Versicherung auch für zukünftige Schäden aufkommen muss. Einige Gerichte lehnten ein solches „Feststellungsinteresse“ bei fiktiver Abrechnung jedoch ab, solange keine konkrete Reparaturabsicht nachgewiesen wurde.
Die Entscheidung des BGH (Az. VI ZR 25/24)
Der BGH hat dieser strengen Sichtweise nun eine klare Absage erteilt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass bereits die bloße Möglichkeit eines späteren Wechsels zur konkreten Abrechnung ausreicht, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Eine feste Reparaturabsicht muss nicht dargelegt werden.
„Der Geschädigte muss nicht darlegen, dass er die Absicht hat, sein Fahrzeug zu reparieren. Vielmehr reicht die Darlegung, dass die Möglichkeit der Reparatur besteht, grundsätzlich aus.“ (BGH, Urteil vom 08.04.2025 – VI ZR 25/24)
Im konkreten Fall ging es um ein 13 Jahre altes Fahrzeug mit über 250.000 km Laufleistung. Selbst hier sah der BGH die Möglichkeit einer späteren Reparatur als gegeben an. Solange eine Reparatur „bei verständiger Würdigung nicht ausgeschlossen erscheint“, darf der Geschädigte vorsorglich feststellen lassen, dass der Schädiger für eventuelle zusätzliche Kosten aufkommen muss.
Was bedeutet das für Sie als Unfallgeschädigten?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Sieg für die Rechte von Unfallopfern. Es bedeutet konkret:
- Mehr Flexibilität: Sie können zunächst fiktiv abrechnen und sich das Geld auszahlen lassen, ohne sich endgültig festlegen zu müssen.
- Schutz vor Verjährung: Durch einen Feststellungsantrag können Sie sich die Option offenhalten, später doch noch zu reparieren und dann die Mehrwertsteuer sowie Nutzungsausfall geltend zu machen, ohne dass diese Ansprüche verjähren.
- Bessere Verhandlungsposition: Versicherungen können Feststellungsanträge nicht mehr pauschal mit dem Argument abwehren, es fehle an einer konkreten Reparaturabsicht.
Hatten Sie einen Verkehrsunfall und sind unsicher, wie Sie am besten abrechnen sollen? Die Fachanwälte für Verkehrsrecht bei ADVOCA Rechtsanwälte beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten und setzen Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung durch – notfalls auch gerichtlich. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung!



