Die Frage, ob Aufnahmen einer Dashcam nach einem Verkehrsunfall als Beweismittel vor Gericht zugelassen werden, beschäftigt Autofahrer und Juristen gleichermaßen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.07.2025 (Az. 5 O 4/25) bringt hier weitere Klarheit und stärkt die Position von Geschädigten.
Der Fall: Unfall mit geöffneter Autotür
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Tesla-Fahrer sein Fahrzeug am Straßenrand geparkt und die hintere Tür geöffnet, um sein Kind aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel kollidierte mit der geöffneten Tür, was zu einem erheblichen Sachschaden führte. Der Opel-Fahrer behauptete, die Tür sei plötzlich geöffnet worden, sodass er nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Glücklicherweise hatte die im Tesla verbaute 360-Grad-Kamera das Geschehen aufgezeichnet. Die Aufnahmen zeigten eindeutig, dass die Tür bereits längere Zeit geöffnet war und der Opel-Fahrer den Unfall bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.Datenschutz vs. Beweisinteresse
Das Gericht ließ das Video als Beweismittel zu. Die Richterin betonte, dass selbst bei einem möglichen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot folge. In diesem Fall überwog das Interesse des Geschädigten an der Aufklärung des Unfalls das Datenschutzrecht des Unfallgegners.„Solche Aufnahmen sind jedenfalls dann verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert werden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten ist, als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners.“
LG Frankenthal (Pfalz), Az. 5 O 4/25



