Mancher Erblasser überlegt, eine Generation „überspringen“ zu wollen und nicht die eigenen Kinder, sondern die Enkel als Erben einzusetzen. Dieser Artikel soll Sie auf mögliche Probleme hinweisen und Ihnen Lösungsansätze bieten.

 

Warum Enkel als Erbe einsetzen?

Die Motive dahinter können unterschiedlich sein. Manchmal geht es darum, dass bspw. das eigene Haus über mehr als eine Generation erhalten werden soll. Teilweise ist auch das Verhältnis zu den eigenen Enkeln besser als zu den eigenen Kindern. In einigen Fällen kann bspw. auch die Vermögenslage der Kinder es für sinnvoll erscheinen lassen, lieber den Enkeln Vermögensgegenstände zu übertragen.

 

Was gilt es in jedem Fall zu beachten?

Grundsätzlich kann man eine Generation „überspringen“. Hierbei treten oft zwei Probleme auf, die gerne übersehen werden:

  1. Die Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge gegenüber Enkeln liegen nur bei 200.000 €, nicht bei 400.000 €. Die einzige Ausnahme wäre bei der Erbschaftssteuer (nicht: Schenkungssteuer), wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist und die Kinder des vorverstobenen Kindes (also die Enkel) erben. Dann wäre der Freibetrag bei 400.000 €; sonst bei 200.000 €.
    Bei der Erbschaftssteuer (nicht bei Schenkungssteuer) liegt gegenüber dem Enkel der Freibetrag bei 400.000 € nur, wenn das Kind des Erblassers und Elternteil des Bedachten Enkels vorverstorben ist.
  2. Für das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers ist es unerheblich, ob der Erblasser einen Abkömmling eines Kindes bedenkt. Das heißt: Der Sohn bzw. die Tochter kann von den eigenen Kindern Ihren Pflichtteil geltend machen, wenn der Erblasser statt dem Sohn/der Tochter die Enkel als Erben eingesetzt hat.

 

Wie umgehen mit Pflichtteilsansprüchen?

Bezüglich des Pflichtteilsanspruchs empfiehlt es sich daher, die den Sohn/die Tochter bei der Nachlassgestaltung mit einzubeziehen. Wenn man eine Generation überspringen möchte, könnte sich beispielsweise ein Pflichtteilsverzicht anbieten. Bitte beachten Sie, dass Ihr Sohn/Ihre Tochter auch gegen ihren Willen gezwungen sein können, Pflichtteile geltend zu machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Ihr Sohn/Ihre Tochter pflegebedürftig werden sollten und auf Sozialhilfe angewiesen wären. Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass Ihr Sohn/Ihre Tochter Ihren letzten willen akzeptieren wird und ohne keine Pflichtteile geltend macht. Beachten Sie bitte auch, dass ein Pflichtteilsverzicht notariell erfolgen muss.

 

Steuerrechtliche Aspekte beachten!

Wenn Steuer ein Problem ist, kann es sinnvoll sein, bspw. über Vor- und Nacherbfolge doch die eigenen Kinder zu bedenken, jedoch mittels der Nacherbfolge sicherzustellen, dass der Nachlass am Ende „bei den Enkeln ankommt“.

 

Enkel adoptieren als Alternative?

Sollte das „Überspringen“ einer Generation gegen den Willen des betreffenden Kindes beabsichtigt sein, kann man eine Adoption des Enkels überlegen. Grundsätzlich können Großeltern ihre eigenen Enkel adoptieren. Zwar können Sie über diesen Weg den Pflichtteilsanspruch des Kindes nicht beseitigen, jedoch zumindest minimieren.

Grundsätzlich gibt es mehrere Wege, wie man die eigenen Enkel bedenken kann.

Gerne beraten wir Sie, wie Ihren Nachlass so gestalten kann, dass Ihre Enkel möglichst keine Probleme im Erbfall bekommen.

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