Auf vielen Baustellen beauftragt ein Auftraggeber (AG) einen Auftragnehmer (AN) – z. B. für Rohbauarbeiten – und dieser setzt seinerseits einen Subunternehmer (Sub) ein. In solchen Konstellationen stellt sich oft die Frage: Wer haftet, wenn dem eingesetzten Personal kein gesetzlicher Mindestlohn gezahlt wird?

1. Der Subunternehmer ist der direkte Arbeitgeber

Zunächst gilt: Der Subunternehmer ist der direkte Arbeitgeber seiner Arbeiter und somit primär verantwortlich dafür, dass der Mindestlohn gemäß dem MiLoG gezahlt wird.

2. Aber: Der Auftraggeber haftet mit – ohne eigenes Verschulden

Laut § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG haftet auch der Auftraggeber wie ein Bürge – und zwar verschuldensunabhängig. Das bedeutet:

Der AG kann selbst dann für die Einhaltung des Mindestlohns haftbar gemacht werden, wenn der Subunternehmer von einem Nachunternehmer des AN kommt und der AG diesen nie selbst beauftragt hat.

Diese sogenannte Bürgenhaftung zieht sich durch die gesamte Auftragskette und kann zu erheblichen finanziellen Risiken führen.

3. Was muss der Auftraggeber tun?

Der AG darf sich nicht allein darauf verlassen, dass der AN den Subunternehmer kontrolliert. Vielmehr sollte der AG:

  • den AN vertraglich zur Einhaltung des MiLoG verpflichten;
  • den AN verpflichten, Nachweise seiner Subunternehmer (z. B. A1-Bescheinigungen, Lohnunterlagen) einzuholen;
  • vereinbaren, dass der AN keine Subunternehmer ohne Zustimmung einsetzen darf;
  • Kontroll- und Einsichtsrechte im Vertrag sichern und auch tatsächlich nutzen;
  • ggf. eine Freistellung oder Bürgschaft fordern, falls doch ein Verstoß eintritt.

4. Unsere Empfehlung für Ihre Verträge

Wenn Sie als Auftraggeber agieren – ob als Bauträger, Projektentwickler oder Investor – sollten Sie in jedem Werk- oder Bauvertrag klare Regelungen zum Thema Mindestlohn und Subunternehmerhaftung integrieren. So schützen Sie sich wirksam vor späteren Haftungsfällen.

Fazit

Auch wenn Sie als Auftraggeber keinen direkten Kontakt zu einem Subunternehmer haben, haftet Sie im Zweifel trotzdem für dessen Verstöße gegen das Mindestlohngesetz. Nur durch lässt sich dieses Risiko minimieren.

Wir beraten Sie gern bei der Gestaltung Ihrer Bauverträge:
📧 info@advoca.de

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Beitrag von

  • Mario Winzek
    Mario Winzek
    Partner
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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