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Handy am Steuer 2026 – Was ist erlaubt, was verboten?

Das Handy am Steuer ist ein Dauerbrenner im Verkehrsrecht. Die Strafen sind hoch: 100 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg drohen bereits beim einfachen Verstoß. Doch was genau gilt als „Benutzung“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO? Neue Urteile aus den Jahren 2025 und 2026 bringen Klarheit – und einige Überraschungen.

OLG Karlsruhe: Das bloße Umlagern ist kein Verstoß

Eine wichtige Entscheidung für Autofahrer traf das OLG Karlsruhe (Az. ORbs 33 Ss 151/23) Anfang 2025: Das reine Umlagern eines Handys ohne Nutzungsabsicht stellt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Im konkreten Fall hatte ein Fahrer sein Handy während eines Gesprächs über die Freisprecheinrichtung lediglich von einem Platz an einen anderen gelegt. Das Gericht stellte klar, dass dies nicht als „Benutzung“ gewertet werden kann. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hatte ursprünglich eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt – das OLG hob das Urteil auf.

E-Zigaretten mit Touchdisplay: OLG Köln greift durch

Dass der Begriff des „elektronischen Geräts“ weit gefasst ist, zeigt ein Beschluss des OLG Köln vom 25.09.2025 (Az. III-1 ORbs 139/25). Das Gericht entschied, dass die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Autofahrt gegen das Handyverbot verstößt. Entscheidend sei nicht die Hauptfunktion des Geräts (das Rauchen), sondern das Ablenkungspotenzial durch den Berührungsbildschirm. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich alle elektronischen Geräte mit Berührungsbildschirm.

Taschenrechner am Steuer? Der BGH sagt Nein

Auch scheinbar harmlose Geräte fallen unter § 23 Abs. 1a StVO. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19) hat entschieden, dass ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät ist, das der Information dient. Wer am Steuer rechnet, riskiert ebenfalls ein Bußgeld. Die Aufzählung der verbotenen Geräte im Gesetz ist bewusst nicht abschließend formuliert, um auch technische Neuentwicklungen zu erfassen.

„Die Aufzählung der verbotenen Geräte im Gesetz ist nicht abschließend, sondern technikoffen formuliert, um auch Neuentwicklungen zu erfassen.“

Die aktuellen Bußgelder im Überblick

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Handy am Steuer (einfach)100 €1
Mit Gefährdung150 €21 Monat
Mit Sachbeschädigung200 €21 Monat

Fazit: Hände weg von elektronischen Geräten

Die Rechtsprechung zeigt: Die Gerichte legen § 23 Abs. 1a StVO streng aus. Egal ob Smartphone, Smartwatch, E-Zigarette mit Display oder Taschenrechner – sobald ein Gerät in der Hand gehalten und bedient wird, droht ein Bußgeld. Einzige Ausnahme: Das bloße In-die-Hand-Nehmen zum Umlagern ohne Nutzungsabsicht.

Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen eines Handyverstoßes erhalten? Die Kanzlei ADVOCA prüft Ihren Fall. Oft lohnt sich ein Einspruch, insbesondere bei unklaren Sachverhalten. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung – wir sind in Öhringen, Crailsheim, Künzelsau und Schwäbisch Hall für Sie da!

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Das Handy am Steuer ist ein Dauerbrenner im Verkehrsrecht. Die Strafen sind hoch: 100 Euro Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg drohen bereits beim einfachen Verstoß. Doch was genau gilt als „Benutzung“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO? Neue Urteile aus den Jahren 2025 und 2026 bringen Klarheit – und einige Überraschungen.

OLG Karlsruhe: Das bloße Umlagern ist kein Verstoß

Eine wichtige Entscheidung für Autofahrer traf das OLG Karlsruhe (Az. ORbs 33 Ss 151/23) Anfang 2025: Das reine Umlagern eines Handys ohne Nutzungsabsicht stellt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Im konkreten Fall hatte ein Fahrer sein Handy während eines Gesprächs über die Freisprecheinrichtung lediglich von einem Platz an einen anderen gelegt. Das Gericht stellte klar, dass dies nicht als „Benutzung“ gewertet werden kann. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hatte ursprünglich eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt – das OLG hob das Urteil auf.

E-Zigaretten mit Touchdisplay: OLG Köln greift durch

Dass der Begriff des „elektronischen Geräts“ weit gefasst ist, zeigt ein Beschluss des OLG Köln vom 25.09.2025 (Az. III-1 ORbs 139/25). Das Gericht entschied, dass die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Autofahrt gegen das Handyverbot verstößt. Entscheidend sei nicht die Hauptfunktion des Geräts (das Rauchen), sondern das Ablenkungspotenzial durch den Berührungsbildschirm.

Taschenrechner am Steuer? Der BGH sagt Nein

Auch scheinbar harmlose Geräte fallen unter § 23 Abs. 1a StVO. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19) hat entschieden, dass ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät ist, das der Information dient. Wer am Steuer rechnet, riskiert ebenfalls ein Bußgeld.

„Die Aufzählung der verbotenen Geräte im Gesetz ist nicht abschließend, sondern technikoffen formuliert, um auch Neuentwicklungen zu erfassen.“

Die aktuellen Bußgelder im Überblick

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Handy am Steuer (einfach)100 €1
Mit Gefährdung150 €21 Monat
Mit Sachbeschädigung200 €21 Monat

Fazit: Hände weg von elektronischen Geräten

Die Rechtsprechung zeigt: Die Gerichte legen § 23 Abs. 1a StVO streng aus. Egal ob Smartphone, Smartwatch, E-Zigarette mit Display oder Taschenrechner – sobald ein Gerät in der Hand gehalten und bedient wird, droht ein Bußgeld. Einzige Ausnahme: Das bloße In-die-Hand-Nehmen zum Umlagern ohne Nutzungsabsicht.

Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen eines Handyverstoßes erhalten? Die Kanzlei ADVOCA prüft Ihren Fall. Oft lohnt sich ein Einspruch, insbesondere bei unklaren Sachverhalten. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung – wir sind in Öhringen, Crailsheim, Künzelsau und Schwäbisch Hall für Sie da!

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