Ihr Vermieter hat Ihnen gekündigt und Sie wissen nicht, ob das rechtens ist? Sie haben Schimmel in der Wohnung, aber Ihr Vermieter reagiert nicht? Oder Sie sind Vermieter und Ihr Mieter zahlt die Miete nicht mehr?

Mietrechtliche Streitigkeiten belasten beide Seiten – Mieter fürchten um ihr Zuhause, Vermieter um ihre Immobilie und Mieteinnahmen. Oft eskalieren Konflikte, weil beide Seiten ihre Rechte nicht genau kennen. Wir sorgen dafür, dass Sie wissen, wo Sie stehen und welche Optionen Sie haben.

Unsere Anwälte im Mietrecht vertreten Mieter und Vermieter bei Kündigungen, Mieterhöhungen, Mietminderungen, Betriebskostenabrechnungen, Schönheitsreparaturen und allen anderen mietrechtlichen Fragen. Wir kennen die Rechtsprechung und wissen, wie wir Ihre Ansprüche durchsetzen – außergerichtlich oder vor Gericht.

Schützen Sie Ihre Rechte. Kontaktieren Sie uns für eine klare Einschätzung Ihrer Situation.

Unsere Anwälte im Mietrecht

  • Rechtsanwältin Mietrecht WEG Bayer

    Anja Bayer

    Partnerin
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Themenbereiche im Mietrecht

Das hängt vom Mietvertrag ab. Grundsätzlich ist der Vermieter für Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen) zuständig. Viele Mietverträge enthalten aber Klauseln, die diese Pflicht auf den Mieter übertragen.

Wichtig: Viele dieser Klauseln sind unwirksam! Unwirksam sind z.B.:

• Starre Fristen („alle 3 Jahre streichen“)

• Endrenovierungsklauseln (Pflicht zur Renovierung bei Auszug, unabhängig vom Zustand)

• Renovierung bei Einzug in unrenovierte Wohnung

Wenn die Klausel unwirksam ist, müssen Sie nicht renovieren – auch nicht bei Auszug!

Nein, Mieterhöhungen sind an strenge Voraussetzungen gebunden:

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete:

• Frühestens nach 1 Jahr

• Maximal 15% innerhalb von 3 Jahren (in manchen Städten 20%)

• Muss begründet werden (Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Gutachten)

• Sie haben 2 Monate Überlegungsfrist

Mieterhöhung nach Modernisierung:

• 8% der Modernisierungskosten können auf die Jahresmiete umgelegt werden

• Ankündigung 3 Monate vorher

In Gebieten mit Mietpreisbremse: Bei Neuvermietung maximal 10% über ortsüblicher Vergleichsmiete.

Der Vermieter kann nur aus wichtigem Grund kündigen:

1. Eigenbedarf: Der Vermieter, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörige benötigen die Wohnung selbst. Der Eigenbedarf muss konkret und nachvollziehbar sein.

2. Vertragswidriges Verhalten: Z.B. Mietrückstände (2 Monatsmieten), erhebliche Vertragsverletzungen, unerlaubte Untervermietung.

3. Verwertungsinteresse: Der Vermieter kann die Wohnung wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzen, wenn das Mietverhältnis fortbesteht (sehr selten).

Kündigungsfristen:

• Bis 5 Jahre Mietdauer: 3 Monate

• 5-8 Jahre: 6 Monate

• Über 8 Jahre: 9 Monate

Sonderkündigungsschutz: Ältere Menschen, Schwangere und Familien mit Kindern genießen besonderen Schutz.

Nein, Sie müssen einer Mieterhöhung zustimmen. Der Vermieter kann die Miete nicht einseitig erhöhen.

Wenn Sie nicht zustimmen:

• Der Vermieter kann die Zustimmung einklagen

• Sie sollten die Mieterhöhung prüfen lassen (ist sie berechtigt?)

• Bis zur gerichtlichen Klärung zahlen Sie die alte Miete weiter

Tipp: Lassen Sie jede Mieterhöhung von einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen. Viele Mieterhöhungen sind fehlerhaft!

Ja, wenn die Wohnung Mängel aufweist, die die Nutzung beeinträchtigen, können Sie die Miete mindern – ohne Ankündigung!

Wichtige Mängel und typische Minderungsquoten:

• Heizungsausfall im Winter: 50-100%

• Schimmel im Schlafzimmer: 20-50%

• Defekte Warmwasserversorgung: 10-30%

• Lärm durch Bauarbeiten: 10-25%

• Undichte Fenster: 10-20%

Wichtig:

1. Mängel sofort dem Vermieter melden (schriftlich mit Fristsetzung zur Beseitigung)

2. Mängel dokumentieren (Fotos, Zeugen)

3. Miete kürzen (nicht einfach nicht zahlen, sondern kürzen und Rest unter Vorbehalt zahlen)

4. Anwalt konsultieren bei größeren Mängeln

Achtung: Wenn Sie zu viel mindern, riskieren Sie eine Kündigung wegen Mietrückstand!

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