Während einer Ehe werden häufig größere finanzielle Zuwendungen zwischen den Partnern gemacht – sei es für den Hauskauf, die Renovierung, ein gemeinsames Unternehmen oder einfach zur Unterstützung des Ehepartners. Doch was passiert nach der Trennung oder Scheidung? Kann der Schenkende sein Geld oder Vermögen zurückfordern?
Grundsatz: Geschenkt ist geschenkt
Nach deutschem Recht gilt grundsätzlich: Eine Schenkung bleibt wirksam, auch wenn die Beziehung endet (§ 516 BGB). Eine einmal vollzogene Schenkung kann also nicht einfach wegen der Trennung rückgängig gemacht werden. Der Grundgedanke: Wer freiwillig etwas schenkt, tut dies ohne rechtliche Gegenleistung – und trägt auch das Risiko, dass die Beziehung scheitert.
Ausnahmen: Rückforderung ist in bestimmten Fällen möglich
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Rückforderung möglich ist. Entscheidend ist, ob die Schenkung an bestimmte Erwartungen geknüpft war oder die Geschäftsgrundlage entfallen ist:
- Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Wenn die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe oder ein gemeinsames Lebensziel (z. B. gemeinsames Haus) erfolgte und dieses Ziel gescheitert ist, kann eine Rückforderung in Betracht kommen.
- Grobe Undankbarkeit (§ 530 BGB): Hat sich der beschenkte Ehepartner gegenüber dem Schenkenden grob undankbar verhalten, kann die Schenkung widerrufen werden.
- Zuwendung unter Bedingung: War die Schenkung ausdrücklich oder konkludent an den Fortbestand der Ehe geknüpft, entfällt mit der Scheidung auch die Grundlage der Schenkung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehegatte überträgt während der Ehe 100.000 € auf den anderen, um den Kauf eines gemeinsamen Hauses zu finanzieren. Nach der Scheidung bleibt das Haus im alleinigen Eigentum des beschenkten Ehepartners. In einem solchen Fall kann der Schenkende unter Umständen einen Ausgleichsanspruch geltend machen, weil das gemeinsame Lebensziel – das gemeinsame Wohnen – nicht mehr besteht.
Fazit: Prüfung im Einzelfall notwendig
Ob eine Rückforderung möglich ist, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Entscheidend ist, warum und unter welchen Bedingungen die Schenkung erfolgt ist. Pauschal gilt: „Geschenkt ist geschenkt“ – aber es gibt rechtliche Spielräume, wenn die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gemacht wurde.
Unsere Kanzlei ADVOCA Rechtsanwälte berät Sie umfassend zu Vermögensfragen im Familienrecht, insbesondere bei der Rückforderung von Schenkungen, Zugewinnausgleich und Vermögenstrennung.
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