Wenn sich Paare trennen, steht häufig nicht nur die emotionale, sondern auch die ganz praktische Frage im Raum: Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben? Besonders schwierig wird es, wenn beide Miteigentümer oder Hauptmieter sind und keiner freiwillig ausziehen möchte.
Grundsatz: Beide dürfen bleiben – vorerst
Nach einer Trennung darf grundsätzlich keiner der Partner den anderen einfach „vor die Tür setzen“. Solange keine gerichtliche Entscheidung getroffen oder eine einvernehmliche Regelung gefunden wurde, dürfen beide Partner die Wohnung weiter nutzen – unabhängig davon, wer im Mietvertrag steht oder Eigentümer ist.
Regelung nach § 1361b BGB: Zuweisung der Wohnung
Das Gesetz bietet in § 1361b BGB die Möglichkeit, dass ein Ehegatte die Wohnung allein zugewiesen bekommt, wenn die gemeinsame Nutzung unzumutbar ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn es regelmäßig zu Streitigkeiten, psychischem Druck oder sogar körperlichen Auseinandersetzungen kommt.
Das Gericht prüft in solchen Fällen, wer stärker auf die Wohnung angewiesen ist – zum Beispiel wegen der Kinderbetreuung, eines Arbeitsplatzes in der Nähe oder gesundheitlicher Gründe.
Vorläufige Regelung bis zur Scheidung
Die Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB gilt zunächst nur für die Zeit der Trennung. Erst im Scheidungsverfahren kann entschieden werden, wem die Wohnung oder das Haus dauerhaft zugewiesen oder wer als Mieter im Vertrag verbleiben soll (§ 1568a BGB).
Was gilt bei einer Mietwohnung?
Bei einer Mietwohnung kann der Ehegatte, dem die Wohnung zugesprochen wurde, alleiniger Mieter werden. Das Gericht kann auf Antrag bestimmen, dass der Mietvertrag mit nur einer Partei fortgesetzt wird – der andere Ehepartner wird aus dem Vertrag entlassen (§ 1568a Abs. 3 BGB).
Was gilt bei gemeinsamem Eigentum?
Sind beide Ehepartner Eigentümer der Immobilie, bleibt die Eigentumslage zwar bestehen, aber das Gericht kann einem Partner das alleinige Nutzungsrecht zuweisen. Eine solche Regelung ändert nichts am Eigentum selbst, sondern betrifft nur die Nutzung bis zur Scheidung.
Unser Tipp
Wenn möglich, sollte zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden – etwa über eine schriftliche Vereinbarung, wer bis zur Scheidung in der Wohnung bleibt. Kommt keine Einigung zustande, hilft anwaltliche Unterstützung, um eine gerichtliche Wohnungszuweisung zu beantragen.
Fazit: Nach einer Trennung darf grundsätzlich keiner der Partner einfach aus der gemeinsamen Wohnung ausgeschlossen werden. Eine Alleinnutzung ist nur möglich, wenn sie notwendig und gerechtfertigt ist – etwa zum Schutz des häuslichen Friedens oder im Interesse gemeinsamer Kinder.
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