Ein Moment der Unaufmerksamkeit – und schon ist es passiert: Der Firmenwagen hat einen Kratzer oder wurde bei einem Unfall beschädigt. Doch wer muss für den Schaden aufkommen, wenn der Arbeitnehmer am Steuer saß?
Grundsatz: Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko
Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich: Schäden, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen, fallen unter das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss in der Regel selbst für Schäden am Firmenwagen aufkommen – auch wenn der Arbeitnehmer den Wagen fährt.
Aber: Es gibt Abstufungen nach Verschuldensgrad
Die Rechtsprechung unterscheidet genau, wie stark den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft:
- Leichte Fahrlässigkeit: Kein Schadenersatz – der Arbeitgeber trägt die Kosten.
- Mittlere Fahrlässigkeit: Schadensteilung – Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Schaden anteilig.
- Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Der Arbeitnehmer haftet in der Regel vollständig selbst.
Beispiel aus der Praxis
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Wer beim Ausparken auf dem Betriebshof versehentlich einen Pfeiler rammt, handelt in der Regel nur leicht fahrlässig – der Arbeitgeber bleibt auf den Kosten sitzen (BAG, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 8 AZR 97/02).
Praktischer Tipp
Arbeitgeber können das Risiko durch eine Kaskoversicherung absichern. Arbeitnehmer sollten dagegen stets darauf achten, den Firmenwagen nur dienstlich zu nutzen – private Fahrten ohne Erlaubnis können im Schadensfall teuer werden.
Fazit: Nicht jeder Kratzer am Dienstwagen muss vom Fahrer bezahlt werden. Entscheidend ist, wie gravierend das Verschulden war – und ob der Unfall im Rahmen der beruflichen Tätigkeit passiert ist.
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