Ein Moment der Unaufmerksamkeit – und schon ist es passiert: Der Firmenwagen hat einen Kratzer oder wurde bei einem Unfall beschädigt. Doch wer muss für den Schaden aufkommen, wenn der Arbeitnehmer am Steuer saß?

Grundsatz: Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko

Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich: Schäden, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen, fallen unter das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss in der Regel selbst für Schäden am Firmenwagen aufkommen – auch wenn der Arbeitnehmer den Wagen fährt.

Aber: Es gibt Abstufungen nach Verschuldensgrad

Die Rechtsprechung unterscheidet genau, wie stark den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Kein Schadenersatz – der Arbeitgeber trägt die Kosten.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Schadensteilung – Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Schaden anteilig.
  • Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Der Arbeitnehmer haftet in der Regel vollständig selbst.

Beispiel aus der Praxis

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Wer beim Ausparken auf dem Betriebshof versehentlich einen Pfeiler rammt, handelt in der Regel nur leicht fahrlässig – der Arbeitgeber bleibt auf den Kosten sitzen (BAG, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 8 AZR 97/02).

Praktischer Tipp

Arbeitgeber können das Risiko durch eine Kaskoversicherung absichern. Arbeitnehmer sollten dagegen stets darauf achten, den Firmenwagen nur dienstlich zu nutzen – private Fahrten ohne Erlaubnis können im Schadensfall teuer werden.

Fazit: Nicht jeder Kratzer am Dienstwagen muss vom Fahrer bezahlt werden. Entscheidend ist, wie gravierend das Verschulden war – und ob der Unfall im Rahmen der beruflichen Tätigkeit passiert ist.

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