Kaufen Sie eine Wohnung von einem Bauträger, so steht Ihnen eine Gewährleistung des Bauträgers wegen Mängeln zu, die nach Ablauf von (in der Regel) fünf Jahren nach wirksamer Abnahme verjährt.
Treten Mängel innerhalb dieses Zeitraums auf, so können diese gerügt werden und der Bauträger ist zur Prüfung und gegebenenfalls Beseitigung des Mangels verpflichtet.
Doch was passiert, wenn Mängel erst kurz vor Eintritt der Verjährung gerügt werden, oder der Bauträger die Mangelbeseitigung bis zu diesem Zeitpunkt verzögert?
Immer wieder erklären uns Mandanten in Beratungsgesprächen, dass die Verjährung doch keine Rolle mehr spielen könnte, da der Mangel doch wirksam gerügt wurde. Doch dies ist eine fatale Fehleinschätzung. Soweit besondere Vertragsbedingungen (wie beispielsweise die VOB/B) nicht vereinbart sind hemmt die Rüge von Mängeln den Eintritt der Verjährung nicht!
Es gilt daher vor Eintritt der Verjährung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung unabhängig von einer Mangelrüge zu hemmen. Dies kann beispielsweise durch ein selbstständiges Beweisverfahren oder Erhebung einer Klage geschehen.
Gerne beraten wir Sie zu den für Ihren Fall passenden Möglichkeiten Ihre Mangelansprüche zu sichern.
Mehr zu diesem Thema
07. Okt.. 2025
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Mängel an einem Bauwerk erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sichtbar werden. Viele Bauherren gehen dann davon aus, dass ihre Ansprüche endgültig verloren sind. Doch das [...]
01. März. 2024
Im Bauvertragsrecht spielt die Abnahme der Werkleistung eine zentrale Rolle. Sie markiert nicht nur den Zeitpunkt der Gefahrübergabe vom Unternehmer auf den Besteller, sondern auch den Beginn der Verjährungsfrist für die Mängelgewährleistung. Mit [...]
07. Okt.. 2025
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Mängel an einem Bauwerk erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sichtbar werden. Viele Bauherren gehen dann davon aus, dass ihre Ansprüche endgültig verloren sind. Doch das [...]