Wer zahlt bei überhöhten Reparaturkosten nach einem Unfall? Der BGH schafft Klarheit zum Werkstattrisiko
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist der Ärger oft groß. Noch größer wird er, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten der Werkstatt nicht in voller Höhe übernehmen will, weil diese angeblich überhöht seien. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Reihe von Urteilen (u.a. Az. VI ZR 253/22, VI ZR 266/22) vom 16. Januar 2024 das sogenannte Werkstattrisiko neu justiert und die Rechte von Unfallgeschädigten gestärkt.
Was bedeutet das Werkstattrisiko?
Das Werkstattrisiko beschreibt die Gefahr, dass eine Werkstatt für die Reparatur eines Unfallschadens zu hohe Kosten ansetzt oder unwirtschaftlich arbeitet. Grundsätzlich gilt: Übergibt der Geschädigte sein Fahrzeug einer Fachwerkstatt, trägt der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) das Risiko überhöhter Rechnungsansätze. Der Geschädigte ist als Laie nicht in der Lage, die wirtschaftliche Sorgfalt einer Werkstatt zu überprüfen.
Die wichtigsten Kernaussagen des BGH
Der BGH hat in seinen Entscheidungen wichtige Leitlinien für die Praxis aufgestellt:
- Schutz des Geschädigten: Das Werkstattrisiko erstreckt sich auch auf Rechnungspositionen für tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturen, sofern dies für den Geschädigten nicht erkennbar war.
- Keine Beweisaufnahme: Im Streit zwischen Geschädigtem und Schädiger verbietet sich eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten, solange der Schädiger das Werkstattrisiko trägt.
- Unbezahlte Rechnungen: Wurde die Rechnung noch nicht beglichen, kann der Geschädigte die Zahlung durch den Schädiger nur an die Werkstatt verlangen (Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt), wenn er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen will.
- Abtretung an die Werkstatt: Tritt der Geschädigte seine Ansprüche an die Werkstatt ab, geht das Werkstattrisiko auf die Werkstatt über. Die Werkstatt muss dann im Streitfall beweisen, dass die Arbeiten durchgeführt wurden und die Kosten gerechtfertigt waren.
Was bedeutet das für Sie als Unfallgeschädigten?
Die Urteile stärken Ihre Position deutlich. Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und grundsätzlich auf die Erstattung der Rechnung durch den Schädiger vertrauen. Wichtig ist jedoch: Wenn die Rechnung noch nicht bezahlt ist, sollten Sie die Zahlung der Versicherung direkt an die Werkstatt verlangen, um das Werkstattrisiko nicht selbst tragen zu müssen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich nach einem Verkehrsunfall frühzeitig anwaltlich beraten. Wir unterstützen Sie bei der Schadensregulierung und setzen Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung konsequent durch.
Haben Sie Fragen zum Verkehrsrecht oder benötigen Sie Unterstützung nach einem Unfall? Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beratung.



