Im Werkvertragsrecht gilt grundsätzlich: Der Unternehmer muss sämtliche Kosten der Mängelbeseitigung tragen. Dazu gehören nicht nur die unmittelbaren Arbeiten am mangelhaften Werk, sondern auch alle damit verbundenen Nebenarbeiten – etwa das Freilegen, Entfernen und Wiederherstellen von Oberflächen.
Doch diese Pflicht hat Grenzen: Sie endet dort, wo der Bauherr durch eigenes Verhalten die Mängelbeseitigung erschwert oder verteuert.
Pflichten des Bauherrn nach Treu und Glauben
Nach § 254 BGB (Mitverschulden) ist der Bauherr verpflichtet, alles zu unterlassen, was eine sachgerechte Mängelbeseitigung unnötig erschwert. Das bedeutet: Erkennt der Bauherr einen Mangel und baut dennoch weiter, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten selbst tragen.
Ein Beispiel: Wird ein Kanalrohr mangelhaft verlegt und der Bauherr baut in Kenntnis dieses Mangels eine Pflasterfläche darüber, ohne zuvor die Mängelbeseitigung zu verlangen, schafft er selbst eine zusätzliche Erschwernis.
Rechtsprechung zum Mitverschulden
Die Rechtsprechung und Literatur im Bauvertragsrecht betonen übereinstimmend: In solchen Fällen liegt ein Mitverschulden des Bauherrn vor. Die Konsequenz ist, dass er sich an den Kosten der Mängelbeseitigung beteiligen muss. Insbesondere dann, wenn er trotz erkennbarer Gefährdungslage weiterarbeitet oder Maßnahmen ergreift, die die Beseitigung des Mangels erheblich verteuern.
Konsequenzen für die Kostenverteilung
Das Ergebnis ist klar:
– Der Unternehmer bleibt verpflichtet, den eigentlichen Mangel – hier das Rohr – zu beseitigen.
– Die zusätzlichen Kosten für den Rück- und Wiederaufbau der Pflasterfläche trägt jedoch der Bauherr.
Diese Kosten sind durch sein Verhalten selbst verursacht und können nicht dem Unternehmer zugeschoben werden.
Fazit
Die Grundsätze des Mitverschuldens schützen Unternehmer vor unnötiger Mehrbelastung und verpflichten Bauherren dazu, verantwortungsvoll mit erkannten Mängeln umzugehen. Wer trotz offensichtlicher Probleme weiterbaut, muss im Zweifel die dadurch verursachten Mehrkosten selbst tragen.
Unsere Kanzlei berät Sie gerne sowohl auf Bauherren- als auch auf Unternehmerseite, wie sich Mängelansprüche rechtssicher durchsetzen oder abwehren lassen.
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