Kaufen Sie eine Wohnung von einem Bauträger, so steht Ihnen eine Gewährleistung des Bauträgers wegen Mängeln zu, die nach Ablauf von (in der Regel) fünf Jahren nach wirksamer Abnahme verjährt.
Treten Mängel innerhalb dieses Zeitraums auf, so können diese gerügt werden und der Bauträger ist zur Prüfung und gegebenenfalls Beseitigung des Mangels verpflichtet.
Doch was passiert, wenn Mängel erst kurz vor Eintritt der Verjährung gerügt werden, oder der Bauträger die Mangelbeseitigung bis zu diesem Zeitpunkt verzögert?
Immer wieder erklären uns Mandanten in Beratungsgesprächen, dass die Verjährung doch keine Rolle mehr spielen könnte, da der Mangel doch wirksam gerügt wurde. Doch dies ist eine fatale Fehleinschätzung. Soweit besondere Vertragsbedingungen (wie beispielsweise die VOB/B) nicht vereinbart sind hemmt die Rüge von Mängeln den Eintritt der Verjährung nicht!
Es gilt daher vor Eintritt der Verjährung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung unabhängig von einer Mangelrüge zu hemmen. Dies kann beispielsweise durch ein selbstständiges Beweisverfahren oder Erhebung einer Klage geschehen.
Gerne beraten wir Sie zu den für Ihren Fall passenden Möglichkeiten Ihre Mangelansprüche zu sichern.
Mehr zu diesem Thema
11. Mai. 2023
Ein Bauvertrag regelt alle rechtlichen und finanziellen Aspekte eines Bauprojekts. Die Abnahme ist ein wichtiger Bestandteil des Vertrags und markiert den Zeitpunkt, an dem das Bauvorhaben als fertiggestellt gilt. In diesem Blogbeitrag werden [...]
11. Mai. 2023
Ein verdeckter Mangel im Bauvertrag ist ein Mangel, der zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks nicht sichtbar war oder nicht offensichtlich erkennbar war. Das bedeutet, dass der Mangel bei der Abnahme nicht bemerkt [...]
03. Nov.. 2023
Um was geht es? Bei Werkleistungen – wie beispielsweise die Errichtung einer Heizungsanlage in einem Wohngebäude – kann es zu Mängeln in der Ausführung kommen. Die Mängelrechte des Bestellers richten sich im Rahmen [...]