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BGH stärkt Unfallopfer: Keine überzogenen Anforderungen beim Haushaltsführungsschaden

Der Haushaltsführungsschaden gehört nach einem Verkehrsunfall zu den Schadenspositionen, die in der Praxis oft schwer durchzusetzen sind. Versicherer und Instanzgerichte stellen häufig hohe Anforderungen an die Darlegung der unfallbedingten Einschränkungen im Haushalt. Mit einem aktuellen Beschluss (Az. VI ZR 24/25 vom 14.10.2025) hat der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Praxis nun eine klare Absage erteilt und die Rechte von Unfallopfern deutlich gestärkt.

Der Fall: OLG wies Klage wegen angeblich fehlender Schätzungsgrundlage ab

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Frau bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Neben Schmerzensgeld und Verdienstausfall machte sie auch einen Haushaltsführungsschaden geltend. Sie schilderte detailliert, dass sie sich unfallbedingt nicht mehr bücken oder strecken könne, keine Fenster mehr putzen und keine Betten mehr machen könne.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Klage auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens jedoch ab. Die Begründung: Es fehle an einer tauglichen Schätzungsgrundlage. Die Klägerin habe keine nachvollziehbaren Angaben zum zeitlichen Umfang der entfallenen Tätigkeiten gemacht und nicht dargelegt, ob sie eine Haushaltshilfe eingestellt habe.

BGH: Offenkundig überspannte Anforderungen an die Darlegungslast

Der VI. Zivilsenat des BGH hob diese Entscheidung auf und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das OLG habe an die Darlegungslast der Geschädigten „offenkundig überspannte“ Anforderungen gestellt.

Bei der Schätzung eines Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO dürfen nicht dieselben strengen Anforderungen gelten wie in anderen Fällen. Die Vorschrift soll dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung erleichtern.

Nach Ansicht des BGH muss ein Unfallopfer keine minutiöse Aufschlüsselung jeder einzelnen Haushaltstätigkeit vorlegen. Es genügt, wenn nachvollziehbar geschildert wird, welche Tätigkeiten aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausgeübt werden können (z.B. Reinigungsarbeiten, Einkäufe, Tragen schwerer Gegenstände) und in welchem Umfang diese wöchentlich anfallen.

Fiktive Abrechnung auch ohne Haushaltshilfe möglich

Besonders wichtig für die Praxis: Der BGH stellte nochmals klar, dass der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens nicht voraussetzt, dass tatsächlich eine Haushaltshilfe beschäftigt wird. Der Schaden bemisst sich nach dem fiktiven Aufwand für eine Ersatzkraft.

Fazit für die Praxis

Der Beschluss des BGH ist ein wichtiges Signal für alle Unfallgeschädigten. Gerichte dürfen die Hürden für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens nicht künstlich hoch ansetzen. Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall Einschränkungen bei der Haushaltsführung haben, reicht eine nachvollziehbare Schilderung der Beeinträchtigungen aus, um eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO zu ermöglichen.

Haben Sie Fragen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall? Die Kanzlei ADVOCA Rechtsanwälte berät Sie kompetent und vertritt Ihre Interessen gegenüber Versicherungen und vor Gericht.

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Der Haushaltsführungsschaden gehört nach einem Verkehrsunfall zu den Schadenspositionen, die in der Praxis oft schwer durchzusetzen sind. Versicherer und Instanzgerichte stellen häufig hohe Anforderungen an die Darlegung der unfallbedingten Einschränkungen im Haushalt. Mit einem aktuellen Beschluss (Az. VI ZR 24/25 vom 14.10.2025) hat der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Praxis nun eine klare Absage erteilt und die Rechte von Unfallopfern deutlich gestärkt.

Der Fall: OLG wies Klage wegen angeblich fehlender Schätzungsgrundlage ab

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Frau bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Neben Schmerzensgeld und Verdienstausfall machte sie auch einen Haushaltsführungsschaden geltend. Sie schilderte detailliert, dass sie sich unfallbedingt nicht mehr bücken oder strecken könne, keine Fenster mehr putzen und keine Betten mehr machen könne.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Klage auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens jedoch ab. Die Begründung: Es fehle an einer tauglichen Schätzungsgrundlage. Die Klägerin habe keine nachvollziehbaren Angaben zum zeitlichen Umfang der entfallenen Tätigkeiten gemacht und nicht dargelegt, ob sie eine Haushaltshilfe eingestellt habe.

BGH: Offenkundig überspannte Anforderungen an die Darlegungslast

Der VI. Zivilsenat des BGH hob diese Entscheidung auf und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das OLG habe an die Darlegungslast der Geschädigten „offenkundig überspannte“ Anforderungen gestellt.

Bei der Schätzung eines Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO dürfen nicht dieselben strengen Anforderungen gelten wie in anderen Fällen. Die Vorschrift soll dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung erleichtern.

Nach Ansicht des BGH muss ein Unfallopfer keine minutiöse Aufschlüsselung jeder einzelnen Haushaltstätigkeit vorlegen. Es genügt, wenn nachvollziehbar geschildert wird, welche Tätigkeiten aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausgeübt werden können (z.B. Reinigungsarbeiten, Einkäufe, Tragen schwerer Gegenstände) und in welchem Umfang diese wöchentlich anfallen.

Fiktive Abrechnung auch ohne Haushaltshilfe möglich

Besonders wichtig für die Praxis: Der BGH stellte nochmals klar, dass der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens nicht voraussetzt, dass tatsächlich eine Haushaltshilfe beschäftigt wird. Der Schaden bemisst sich nach dem fiktiven Aufwand für eine Ersatzkraft.

Fazit für die Praxis

Der Beschluss des BGH ist ein wichtiges Signal für alle Unfallgeschädigten. Gerichte dürfen die Hürden für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens nicht künstlich hoch ansetzen. Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall Einschränkungen bei der Haushaltsführung haben, reicht eine nachvollziehbare Schilderung der Beeinträchtigungen aus, um eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO zu ermöglichen.

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