Fast jeder Arbeitnehmer kennt die Situation: Die Kündigung liegt auf dem Tisch – und im gleichen Atemzug wird man „unwiderruflich freigestellt“. Kein Zugang mehr zum Büro, keine E-Mails, der Dienstwagen wird eingezogen. Viele halten das für normal. Doch ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) stellt diese gängige Praxis auf den Kopf.
Der Fall: Vertriebsleiter kündigt selbst – und wird vor die Tür gesetzt
Auslöser der Grundsatzentscheidung war der Fall eines Vertriebsleiters. Nachdem er selbst gekündigt hatte, aktivierte sein Arbeitgeber eine Standardklausel im Arbeitsvertrag und stellte ihn sofort frei. Der Dienstwagen wurde eingezogen, der Zugang zu Firmensystemen gesperrt. Der Vertriebsleiter wehrte sich – und verklagte das Unternehmen auf Schadensersatz für den entgangenen Dienstwagennutzen.
Nachdem die Vorinstanzen noch uneinig waren, gab das BAG ihm im Kern recht: Die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag sei als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige.
Was hat das BAG entschieden?
Das Gericht stellte klar: AGB, die dem Arbeitgeber pauschal das Recht einräumen, einen Arbeitnehmer nach Kündigung einseitig freizustellen, sind nach § 307 BGB unwirksam. Das Interesse des Arbeitnehmers, tatsächlich beschäftigt zu werden, sei grundrechtlich geschützt und wiege schwerer als das pauschale Freistellungsinteresse des Arbeitgebers.
Entscheidend: Eine Kündigung allein – egal von wem sie ausgesprochen wird – rechtfertigt keine automatische Freistellung mehr. Der Arbeitgeber muss im Einzelfall konkret begründen, warum eine Freistellung erforderlich ist.
Wann ist eine Freistellung noch zulässig?
Das BAG ließ Ausnahmen zu – allerdings nur, wenn der Arbeitgeber konkrete, überwiegende Interessen nachweisen kann. Dazu zählen etwa die konkrete Gefahr der Abwerbung von Kunden oder Kollegen, der nachweisbare Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie eine begründete Sorge vor Sabotage oder Datenlöschung. Wichtig: Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast. Eine vage Behauptung reicht nicht aus – jeder Fall muss individuell und nachvollziehbar begründet werden.
Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer?
Wenn Sie gekündigt wurden oder selbst gekündigt haben und Ihr Arbeitgeber Sie pauschal freistellt, haben Sie jetzt eine deutlich stärkere Position. Sie können verlangen, bis zum letzten Tag tatsächlich zu arbeiten – mit allen damit verbundenen Vorteilen (Dienstwagen, Firmenlaptop, Zugang zu Systemen). Wird Ihnen der Dienstwagen entzogen oder der Zugang gesperrt, ohne dass ein berechtigter Grund vorliegt, können Sie Schadensersatz verlangen. Zudem ist das Urteil ein zusätzliches Druckmittel bei Abfindungsverhandlungen.
Haben Sie Fragen zur Freistellung oder Kündigung? Die Kanzlei ADVOCA Rechtsanwälte berät Sie kompetent und vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber.



