Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem wegweisenden Beschluss vom 28. Januar 2026 (Az.: 5 AS 4/25) die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt. Die Richter stellten klar, dass Arbeitgeber das finanzielle Risiko einer unwirksamen Kündigung nicht per Arbeitsvertrag auf den Arbeitnehmer abwälzen dürfen. Der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung (Annahmeverzugslohn) bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung nicht mehr arbeitet.

Worum ging es im Detail?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung im Nachhinein als unwirksam herausstellt. Für die Zeit zwischen der Kündigung und der gerichtlichen Entscheidung stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlen muss, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht hat. Dieser Anspruch wird als Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB) bezeichnet.

Einige Arbeitgeber versuchten, diesen Anspruch durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag auszuschließen. Einer solchen Praxis hat das BAG nun einen klaren Riegel vorgeschoben.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied, dass der Anspruch auf Annahmeverzugslohn im Zeitraum einer unwirksamen Kündigung unabdingbar ist. Das bedeutet, er kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden.

„Es ist gerade Anliegen des Kündigungsschutzrechts, nicht nur das Arbeitsverhältnis im formalen Sinn, sondern vor allem auch das Arbeitsentgelt als wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schützen.“

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.01.2026, Az.: 5 AS 4/25

Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung eine erhebliche finanzielle Absicherung. Stellt sich eine Kündigung als unwirksam heraus, ist der Lohn für den gesamten Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses nachzuzahlen. Klauseln, die dies ausschließen, sind nichtig.

Für Arbeitgeber unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, Kündigungen sorgfältig vorzubereiten und rechtssicher auszusprechen. Fehler können teuer werden, da das volle Gehaltsrisiko beim Unternehmen verbleibt.

Wichtig: 3-Wochen-Frist beachten!

Um den Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht zu verlieren, müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Fazit

Das BAG-Urteil ist ein klares Signal für den Arbeitnehmerschutz. Es stärkt die Position von Gekündigten und erinnert Arbeitgeber an ihre Verantwortung. Bei Fragen rund um das Thema Kündigung und Arbeitsrecht stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.

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Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.01.2026, Az.: 5 AS 4/25.

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