Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Warum der Sendungsstatus nicht als Beweis reicht

In der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es häufig auf den genauen Zeitpunkt an, wann eine Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Viele Arbeitgeber greifen hierbei auf das Einwurf-Einschreiben zurück, in der Annahme, dass der Einlieferungsbeleg und die Sendungsverfolgung einen rechtssicheren Zugangsbeweis darstellen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem aktuellen Urteil vom 31.01.2025 (Az. 2 AZR 68/24) jedoch klargestellt, dass dies ein Trugschluss ist.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG hat entschieden, dass der Versand einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben den Zugang nicht per se beweist. Ein bloßer Versandnachweis oder der Sendungsstatus der Post bieten keine ausreichende Gewähr dafür, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. Insbesondere lässt der Sendungsstatus nicht erkennen, an wen die Zustellung konkret erfolgt sein soll.

„Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber weiterhin die volle Beweislast für den Zugang der Kündigung. Allein die gewählte Versandart genügt nicht für einen Anscheinsbeweis.“

Warum das für Arbeitgeber hochrelevant ist

Der Zugang der Kündigung ist entscheidend für den Beginn von Fristen (insbesondere der dreiwöchigen Klagefrist für die Kündigungsschutzklage) und die Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen Maßnahme an sich. Kann der Arbeitgeber den Zugang nicht zweifelsfrei nachweisen, geht dies im Prozess zu seinen Lasten. Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass formale Zustellungsfragen häufig über den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens entscheiden.

Praxishinweis für Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt mit dieser Entscheidung, dass nicht der Versand, sondern der nachweisbare Zugang maßgeblich ist. Arbeitgeber sollten deshalb die Zustellung einer Kündigung sorgfältig vorbereiten und dokumentieren. Der sicherste Weg bleibt weiterhin die persönliche Übergabe unter Zeugen oder die Zustellung durch einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt und den Einwurf in den Briefkasten dokumentiert.

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