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Zweitunfall mindert Schadensersatz nicht – BGH stärkt Rechte von Unfallgeschädigten

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch was passiert, wenn das beschädigte Fahrzeug kurz darauf in einen weiteren Unfall verwickelt wird? Mindert dieser Zweitunfall den Schadensersatzanspruch gegen den ersten Unfallverursacher? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu am 31.03.2026 (Az. VI ZR 100/25) ein klares und verbraucherfreundliches Urteil gefällt.

Der Fall: Zwei Unfälle, ein Streit ums Geld

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Geschädigte nach einem ersten Unfall beschlossen, den Schaden fiktiv abzurechnen – also sich die geschätzten Reparaturkosten auszahlen zu lassen, ohne das Fahrzeug zwingend reparieren zu müssen. Bevor sie das Auto jedoch verkaufen konnte, ereignete sich ein zweiter, unabhängiger Unfall. Der Versicherer des neuen Unfallgegners leistete eine Zahlung für diesen Zweitschaden.

Daraufhin weigerte sich der Versicherer des ersten Unfallverursachers, den vollen Schadensersatz zu zahlen. Seine Argumentation: Die Geschädigte müsse sich die Zahlung aus dem zweiten Unfall anrechnen lassen, da sie sonst doppelt profitieren würde. Nachdem die Vorinstanzen uneins waren, musste der BGH entscheiden.

Das Urteil: Keine Anrechnung des Zweitunfalls

Der BGH stellte sich auf die Seite der Geschädigten. Die Richter urteilten, dass ein späterer, unabhängiger Unfall den ursprünglichen Schadensersatzanspruch bei fiktiver Abrechnung nicht mindert. Der Grund: Der Wiederbeschaffungsaufwand (die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Restwert nach dem ersten Unfall) wird bereits mit dem ersten Schadensereignis fixiert.

„Das weitere Schicksal der beschädigten Sache spielt bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich keine Rolle. Eine Zahlung aus einem späteren, eigenständigen Schadensfall stellt keine Realisierung eines höheren Restwerts dar.“

Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten erheblich. Es stellt klar, dass Versicherer Zahlungen aus unabhängigen Folgeunfällen nicht nutzen dürfen, um ihre eigene Einstandspflicht zu kürzen. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten – also das Recht, frei über die Verwendung der Schadensersatzsumme zu entscheiden – bleibt gewahrt.

Haben Sie Fragen zur Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall? Die Kanzlei ADVOCA Rechtsanwälte steht Ihnen mit umfassender Expertise im Verkehrsrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung!

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Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch was passiert, wenn das beschädigte Fahrzeug kurz darauf in einen weiteren Unfall verwickelt wird? Mindert dieser Zweitunfall den Schadensersatzanspruch gegen den ersten Unfallverursacher? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu am 31.03.2026 (Az. VI ZR 100/25) ein klares und verbraucherfreundliches Urteil gefällt.

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In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Geschädigte nach einem ersten Unfall beschlossen, den Schaden fiktiv abzurechnen – also sich die geschätzten Reparaturkosten auszahlen zu lassen, ohne das Fahrzeug zwingend reparieren zu müssen. Bevor sie das Auto jedoch verkaufen konnte, ereignete sich ein zweiter, unabhängiger Unfall. Der Versicherer des neuen Unfallgegners leistete eine Zahlung für diesen Zweitschaden.

Daraufhin weigerte sich der Versicherer des ersten Unfallverursachers, den vollen Schadensersatz zu zahlen. Seine Argumentation: Die Geschädigte müsse sich die Zahlung aus dem zweiten Unfall anrechnen lassen, da sie sonst doppelt profitieren würde. Nachdem die Vorinstanzen uneins waren, musste der BGH entscheiden.

Das Urteil: Keine Anrechnung des Zweitunfalls

Der BGH stellte sich auf die Seite der Geschädigten. Die Richter urteilten, dass ein späterer, unabhängiger Unfall den ursprünglichen Schadensersatzanspruch bei fiktiver Abrechnung nicht mindert. Der Grund: Der Wiederbeschaffungsaufwand (die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Restwert nach dem ersten Unfall) wird bereits mit dem ersten Schadensereignis fixiert.

„Das weitere Schicksal der beschädigten Sache spielt bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich keine Rolle. Eine Zahlung aus einem späteren, eigenständigen Schadensfall stellt keine Realisierung eines höheren Restwerts dar.“

Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Unfallgeschädigten erheblich. Es stellt klar, dass Versicherer Zahlungen aus unabhängigen Folgeunfällen nicht nutzen dürfen, um ihre eigene Einstandspflicht zu kürzen. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten – also das Recht, frei über die Verwendung der Schadensersatzsumme zu entscheiden – bleibt gewahrt.

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