Dieser Beitrag ist Teil 2 aus der Beitragsreihe ADVOCA Erbrecht-ABC.

Vermächtnis:
Der Begriff „Vermächtnis“ ist strikt vom Begriff „Erbe“ zu trennen. Der Vermächtnisnehmer wird anders als der Erbe nicht automatisch mit dem Erbfall „Eigentümer“ des gesamten Nachlasses. Er hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Erben ihm einen bestimmten Nachlassgegenstand (beispielsweise Geld, Immobilien, einzelne Erinnerungsstücke, Schmuck, einen Anteil am Nachlass, ein Wohnrecht) überlassen.  Er muss das Vermächtnis selbst einfordern bzw. einklagen, sofern die Erben dieses nicht freiwillig erfüllen.

Beschwert:
Derjenige, der Vermächtnis auszahlen muss. Im Regelfall sind es die Erben.

Untervermächtnis:
Ein Vermächtnis, bei dem der Beschwerte selbst Vermächtnisnehmer ist.

Verschaffungsvermächtnis:
Ein Vermächtnis, bei dem der vermachte Gegenstand nicht zum Nachlass gehört.  Ein Verschaffungsvermächtnis ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser ausdrücklich anordnet, dass der vermachte Gegenstand auch dann vermacht sein soll, wenn er nicht zum Nachlass gehört.

Vorausvermächtnis:
Ein Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis zugunsten eines oder mehrerer Erben. Ein Vorausvermächtnis wird insbesondere dann angeordnet, wenn ein Erbe anderen Erben bevorzugt werden soll.  Es ist strikt von der Teilungsanordnung abzugrenzen.

Zweckvermächtnis:
Ein Zweckvermächtnis ist ein Vermächtnis, in welchen kein konkreter Geldbetrag vermacht wird, sondern Vermächtnisnehmer aufgetragen wird, einen bestimmten Zweck zu erfüllen.

Wahlvermächtnis:
Einmal Vermächtnis ist ein Vermächtnis, bei dem eine vom Erblasser benannte Person bestimmen darf, welcher Gegenstand vermacht ist.

Supervermächtnis:
Das Supervermächtnis ist eine Kombination aus Zweckvermächtnis und Wahlvermächtnis.  Das Supervermächtnis ist ein beliebtes Instrument zur Erbschaftssteuervermeidung.  Es erlaubt dem Erben,  in beliebiger Höhe, beliebige Gegenstände zu einem beliebigen Zeitpunkt binnen einer bestimmten Frist (im Regelfall drei Jahre) an  beliebige Personen aus einem bestimmten Personenkreis (meist die gemeinsamen Kinder)  aus dem Nachlass zu übergeben und dies als Vermächtnis zu deklarieren. Diese Gestaltung hat den Vorteil, dass der Erbe (hier im Regelfall der Ehegatte) die Möglichkeit bekommt auf Teile des Nachlasses zugunsten seiner Kinder zu verzichten und damit Erbschaftssteuerfreibeträge so gut wie möglich auszunutzen. Der Vorteil ist auch, dass bei einem Supervermächtnis der Erbe beschließen kann, keine Nachlassgegenstände an die Vermächtnisnehmer auszugeben.  Mit dem Supervermächtnis wird dem Erben somit eine größtmögliche Flexibilität ermöglicht, mit dem Nachlass umzugehen. Hinweis: Genauso wie beim Behindertentestament kommt es bei der Formulierung eines Supervermächtnisses auf jedes Wort an. Eine falsche Gestaltung führt dazu, dass das Supervermächtnis steuerlich vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Bitte lassen Sie Supervermächtnisse nur von Fachmännern (Anwälte/Notare) vorformuliert.

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