Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Einer Ihrer Eltern ist bedauerlicherweise verstorben. Ihre Eltern haben kein Testament hinterlassen, so dass Sie Erbe geworden. Sie wissen aber, dass der verstorbene Elternteil nur Schulden hatte und kein Vermögen. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie eine derart schlechte Beziehung zu Ihren Eltern hatten, dass Sie auch nach dem Tod nichts mehr mit diesen zu tun haben wollen.

In solchen Fällen kommt die Ausschlagung ins Spiel. Eine Ausschlagung ist (vereinfacht gesagt) eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, dass Sie mit dem Erbe nichts zu tun haben wollen. Wenn Sie diese Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber abgegeben haben, werden Sie so behandelt, als wären Sie zum Zeitpunkt der Erbschaft bereits verstorben. Sie haben dann im Regelfall nichts mehr mit dem Nachlass zu tun.

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