Was ist ein Vorerbe? Ist „Vermachen das Gleiche wie „erben“? Ist ein Nachlasspfleger das gleich wie ein Testamentsvollstrecker?
Im Erbrecht gibt es viele Begriffe, die Unverständnis auslösen. Mit der Beitrags-Reihe „ADVOCA Erbrecht- ABC“ wollen wir Ihnen einen Wegweiser an die Hand geben, um bestimmte Begriffe für Sie verständlich zu machen. In diesem Beitrag beginnen wir mit dem ersten Teil der Reihe, den Grundbegriffen.
Grundsätzliche Begriffe
Erblasser:
Derjenige, der gestorben ist und um dessen Nachlass es geht.
Erbfall:
Der Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Nachlass:
Alles, was der Erblasser an Vermögen und Schulden zum Zeitpunkt des Erbfalles hatte.
Erbe:
Erbe ist derjenige, der in der „juristischen Sekunde“ nach dem Tod des Erblassers sämtliches Vermögen (einschließlich „Schulden“) erhält. Wenn es nur einen Erben gibt, wird von „Alleinerben“ gesprochen. Wenn es mehrere Erben gibt von „Miterben“.
Erbengemeinschaft:
Die Erbengemeinschaft bezeichnet die Gesamtheit aller Miterben des Erblassers.
Haupterbe:
Den Begriff „Haupterbe“ gibt es juristisch eigentlich nicht. Mit Haupterbe meint man in der Regel innerhalb einer Erbengemeinschaft denjenigen, der die größte Erbquote hat.
Erbquote:
Der Anteil, zu der ein Erbe als Erbe eingesetzt ist, bspw. 25 % oder 1/2.
Vorerbe:
Wenn es einen Vorerben gibt, gibt es immer auch einen Nacherben. Wenn der Erblasser einen Vorerben bestimmt hat, verschmilzt nach dem Erbfall das Vermögen des Erblassers nicht mit dem Vermögen des Vorerben. Vielmehr bildet die Vorerbschaft eine Art Sondervermögen, das vom Vorben verwaltet wird. Wenn der Nacherbfall eintritt (im Regelfall der Tod des Vorerben) geht das Sondervermögen an den sogenannten Nacherben. Dies ist unabhängig davon, an wen das sonstige Vermögen des Vorerben mit dem Erbfall geht.
befreiter Vorerbe:
Der befreite Vorerbe ist eine Unterart des Vorerben. Normalerweise unterliegt ein Vorerbe bestimmten gesetzlichen Beschränkungen. So darf er ohne Zustimmung des Nacherben keine Grundstücke verkaufen, hat bestimmte Pflichten bei der Anlage von Geldern usw. Der befreite Vorerbe unterliegt bestimmten gesetzlichen Bestimmungen nicht. Wichtig: Einige Beschränkungen wie das Verbot Nachlassgegenstände zu verschenken gelten auch für den befreiten Vorerben.
Nacherbe:
Nacherbe ist derjenige, an den die Vorerbschaft fällt, wenn der Nacherbfall eingetreten ist.
Vollerbe:
Den Begriff Vollerbe verwendet man dann, wenn man betonen möchte, dass der Erbe nicht Vorerbe auch nicht „nur befreiter Vollerbe“ ist. Der Vollerbe ist also ein Erbe, der keinerlei Beschränkungen einer Vorerbschaft unterliegt. Wenn der Erbfall eingetreten ist, verschmilzt das Vermögen des Erblassers mit dem Vermögen des Vollerben.
Ersatzerbe:
Der Ersatzerbe ist derjenige, der ersatzweise Erben soll, sollte der vom Erblasser bestimmte Erbe beispielsweise durch vorherigen Tod oder Ausschlagung das Erbe nicht annehmen können. Wichtig: Die Benennung als Ersatzerbe spielt nur dann eine Rolle, wenn der eigentliche Erbe ausgefallen ist. Der Ersatzerbe ist nicht Nacherbe oder Schlusserbe, sofern der Erblasser dies nicht ausdrücklich bestimmt hat. Sollte der eigentliche Erbe weder vorverstorben sein, noch ausschlagen, erhält der Ersatzerbe nichts. (Außer natürlich, er wurde sonst irgendwie bedacht.)
Schlusserbe:
Schlusserbe ist derjenige in einem sogenannten „Berliner Testament“, der Erben soll, wenn auch der zweite Ehegatte verstorben ist.
Enterbung:
Enterbung meint den Fall, dass aufgrund einer Verfügung des Erblassers jemand nicht zum Erbe werden soll. Eine Enterbung kann dadurch stattfinden, dass der Erblasser ausdrücklich anordnet, dass jemand enterbt sein soll. Sie kann auch dadurch stattfinden, dass der Erblasser jemand anderen als Erben einsetzt als den Enterbten.
Wichtig: Dieses „ABC“ richtet sich an juristische Laien. Es ist an einigen Punkten nicht ganz exakt und entspricht nicht immer der gesetzlichen oder in Rechtsprechung/Literatur entwickelten Definitionen. Ziel dieser Beitragsreihe soll es sein, Menschen ohne juristischen Hintergrund das Erbrecht soweit wie möglich verständlich zu machen. Für eine juristische Hausarbeit oder einen Fachartikel ist dieses „ABC“ nicht zitierfähig.
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