Gegenüber wem muss die Ausschlagung erklärt werden?
Für die Ausschlagung müssen Sie sich entweder an das Nachlassgericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers oder am Wohnsitz wenden.
Welche Fristen sind zu beachten?
Beachten Sie, dass es zur Erbausschlagung eine 6-Wochen-Frist gibt. Diese ist streng. Wenn erst 6-Wochen + 1 Tag ausgeschlagen wird, ist das „ungünstig“. Die 6-Wochen fangen an zu laufen, wenn Sie wissen, dass Sie Erbe sein könnten. Wenn Sie Kind oder Ehegatte sind, ist das normalerweise der Tag, an dem Sie vom Tod des Erblassers erfahren. Auf irgendein Schreiben vom Nachlassgericht kommt es nicht an, wenn Sie vorher schon von Erbfall wussten.
Ausschlagung vor dem Notar
Gerade in Eilfällen bietet sich an, nicht zum Nachlassgericht zu gehen sondern einen Termin bei einem Notar zu vereinbaren. Auch eine vom Notar beglaubigte Ausschlagungserklärung ist wirksam, sie ist aber auch etwas teurer als die Ausschlagung beim Nachlassgericht. Bitte beachten Sie aber, dass diese zur Wirksamkeit beim zuständigen Nachlassgericht binnen der 6-Wochen-Frist eingegangen sein muss. Ausschlaggebend ist nicht der Tag der Versendung mit der Post, sondern der Posteingang. Da die Post leider nicht immer zuverlässig arbeiten, sollten Sie daher in Erwägung ziehen, selbst die vom Notar beglaubigte Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht in den Briefkasten zu werfen.
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