Unsere Fach- und Rechtsanwälte für Bau- und Architektenrechts beraten und vertreten Mandanten in sämtlichen Angelegenheiten des Baurechts, Handwerksrechts sowie Architektenrecht. Wir vertreten sowohl Bauunternehmen, Handwerker, Bauträger, Generalunternehmer und Architekten als auch Bauherren, gleichgültig ob Sie einen Neubau verwirklichen oder einen Altbau sanieren.

Unsere Anwälte im Baurecht

  • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Christoph Gollmer

    Christoph Gollmer

    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • Rechtsanwalt Arbeitsrecht Alexander Krafft

    Alexander Krafft

    Partner
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

  • Rechtsanwalt Baurecht Mario Winzek

    Mario Winzek

    Partner
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    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Themenbereiche im Baurecht

Wir prüfen in Abstimmung mit Bau-Sachverständigen, ob ein Mangel vorliegt – und zwar sowohl außergerichtlich als auch im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens.
Wir klären, welche Kosten für die Beseitigung von Mängeln notwendig sind und ob sich Folgeschäden ergeben. Wir setzen Ihre berechtigten Ansprüche in Fällen, in denen eine außergerichtliche gütliche Einigung nicht möglich ist, notfalls im Wege eines Gerichtsprozesses durch. Wir ziehen die Forderungen von Handwerkern und Bauunternehmen und sonstigen am Bau Beteiligten ein. Wir vertreten Sie in Eilverfahren und Hauptsacheprozessen.

Selbstverständlich prüfen und entwerfen wir die dem Bau zu Grunde liegenden Verträge und
geben rechtliche Tipps während der Bauausführung, beispielsweise während der Abnahme oder in Bezug auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek oder das Unternehmerpfandrecht. Wir beraten Sie zu den Themen VOB, Nachbesserung, Erfüllungsanspruch, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Nacherfüllung, Minderung, Selbstvornahme, Rücktritt, Vertragsstrafe und Vorschuss genauso wie in Fragen der Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung, der Haftung des Bauunternehmers bei der Verletzung von Hinweispflichten sowie der Fälligkeit und Verjährung und bei sämtlichen anderen rechtlichen Problemen, die im Rahmen von Werkverträgen entstehen können.

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