Im Zentrum des Konflikts steht eine Forderung des Auftraggebers (AG) gegen den Auftragnehmer (AN) über rund 30.000 Euro Schadensersatz. Der Grund dafür ist die mangelhafte Montage einer thermischen Solaranlage, die der AN im Jahr 2006 verkauft und geliefert hatte. Die Anlage bestand aus sechs Kollektoren mit einer Gesamtfläche von 10,1 Quadratmetern und kostete 5.679,86 Euro. Im Jahr 2007 montierte der AN, der zu dieser Zeit noch in freundschaftlichem Verhältnis zum AG stand, die Anlage unentgeltlich. Als Gegenleistung bot der AG an, Elektroarbeiten für den AN durchzuführen. Im September 2009 führte der AN Reparaturarbeiten an der Anlage durch, die der AG akzeptierte und seiner Gebäudeversicherung in Rechnung stellte. Jedoch traten in den Jahren 2011 und 2012 weitere Mängel auf, woraufhin der AG eine Frist zur Mängelbeseitigung setzte und schließlich ein selbständiges Beweisverfahren einleitete. Der AN wehrte sich gegen die Ansprüche mit dem Hinweis, lediglich Lieferant der Anlage zu sein, und berief sich auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs.

Entscheidung: Schadensersatzanspruch verjährt

Das Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass der Schadensersatzanspruch des AG gemäß § 437 Nr. 3 BGB verjährt ist. In seiner Begründung stützte sich das OLG auf eine Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich einer Photovoltaikanlage, bei der ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung angenommen wurde. Das OLG argumentierte, dass die Montage der Solaranlage wertmäßig nicht im Vordergrund stand und die Integration der Anlage in die Dachkonstruktion keine besondere Herausforderung darstellte. Aufgrund der geringen Anzahl an Kollektoren und der kleinen Kollektorfläche wurde die Anlage nicht als Bauwerk im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB angesehen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Anlage nicht in der üblichen Weise für ein Bauwerk verwendet wird (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB). Die Tatsache, dass die Anlage im Jahr 2009 nicht korrekt funktionierte, beeinträchtigte den AG nicht darin, das Haus zu beziehen, da gleichzeitig ein Brennwertkessel für Heizung und Warmwasseraufbereitung installiert worden war.

Mehr zu diesem Thema

  • 03. Nov. 2023

    Um was geht es? Bei Werkleistungen – wie beispielsweise die Errichtung einer Heizungsanlage in einem Wohngebäude – kann es zu Mängeln in der Ausführung kommen. Die Mängelrechte des Bestellers richten sich im Rahmen [...]

  • 11. Mai. 2023

    Ein verdeckter Mangel im Bauvertrag ist ein Mangel, der zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks nicht sichtbar war oder nicht offensichtlich erkennbar war. Das bedeutet, dass der Mangel bei der Abnahme nicht bemerkt [...]

  • 03. Nov. 2023

    Ein immer wieder kehrendes Problem bei Bauvorhaben ist die Frage der Verjährung der einzelnen Leistungen. Hierbei ist teils nicht nur schwierig die einzelnen Leistungsbestandteile genau auseinander zu dividieren. Es spielt auch eine wesentliche [...]

Beitrag von

  • Mario Winzek
    Mario Winzek
    Partner
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Beitrag von

  • Mario Winzek
    Mario Winzek
    Partner
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht