Um was geht es?

Bei Werkleistungen – wie beispielsweise die Errichtung einer Heizungsanlage in einem Wohngebäude – kann es zu Mängeln in der Ausführung kommen. Die Mängelrechte des Bestellers richten sich im Rahmen eines BGB-Bauvertrags nach § 634 BGB. Diese Rechte unterliegen wiederrum der Verjährung aus § 634a BGB. Handelt es sich bei der Werkleistung also unter anderem um ein Bauwerk, so verjähren die Mängelansprüche erst nach fünf Jahren.

Wie aber verhält es sich bei Mangelfolgeschäden? Also Schäden die durch den Mangel erst entstehen und daher über den eigentlichen Mangel als Schaden hinausgehen?

Die rechtliche Einordnung

Im ersten Moment drängt sich der Gedanke nahezu auf, dass Mangelfolge-schäden unter das allgemeine Schadensrecht fallen. Dann aber wäre § 634a BGB nicht anwendbar. Es kämen die allgemeinen Verjährungsregeln aus den §§ 195, 199 BGB zum Tragen. Die Verjährungsfrist läge dann bei nur drei Jahren.

In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung daher zwischen nahen und fernen Mangelfolgeschäden unterschieden. Während die ersten dem Werkvertragsrecht (und damit § 638 a.F. BGB) unterfallen sollten, wurden die letzten dem allgemeinen Schadensrecht zugeschrieben.

Mit der Einführung des Bauvertragsrecht nahm der Gesetzgeber eine in diesem Punkt tiefgreifende Veränderung vor, indem er den § 634a BGB schuf. Ziel war es Ansprüche, die an einen Mangel anknüpfen möglichst im Gleichklang verjähren zu lassen.

Also verjährt jeder Mangelfolgeschaden in fünf Jahren?

Wie immer ist es so einfach leider nicht. Klar ist anhand des Wortlautes des § 634a Abs. 1 BGB, dass auch die Mangelfolgeschäden, die unter § 634 Nr. 4 BGB einzuordnen sind, der Verjährungsregelung unterfallen.

Es kommt aber auch nach neuer Rechtslage auf die Unterscheidung an, welchen Ursprung der Mangelfolgeschaden hat. Knüpft dieser an eine mangelhafte Leistung des Werkunternehmers an, oder ergab sich dieser aus einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung. Nur im ersten Fall kann § 634a BGB Anwendung finden.

Dementsprechend kann die eingangs aufgeworfene Frage nicht einheitlich und abstrakt beantwortet werden. Es kommt – wie so häufig – auf den Einzelfall an. Gerne beraten wir Sie zu Ihrem Fall.

Mehr zu diesem Thema

  • 01. Mrz. 2024

    Im Zentrum des Konflikts steht eine Forderung des Auftraggebers (AG) gegen den Auftragnehmer (AN) über rund 30.000 Euro Schadensersatz. Der Grund dafür ist die mangelhafte Montage einer thermischen Solaranlage, die der AN im [...]

  • 01. Mrz. 2024

    Im Bauvertragsrecht spielt die Abnahme der Werkleistung eine zentrale Rolle. Sie markiert nicht nur den Zeitpunkt der Gefahrübergabe vom Unternehmer auf den Besteller, sondern auch den Beginn der Verjährungsfrist für die Mängelgewährleistung. Mit [...]

  • 11. Mai. 2023

    Ein verdeckter Mangel im Bauvertrag ist ein Mangel, der zum Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks nicht sichtbar war oder nicht offensichtlich erkennbar war. Das bedeutet, dass der Mangel bei der Abnahme nicht bemerkt [...]

Beitrag von

  • Mario Winzek
    Mario Winzek
    Partner
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Beitrag von

  • Mario Winzek
    Mario Winzek
    Partner
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht