Ein immer wieder kehrendes Problem bei Bauvorhaben ist die Frage der Verjährung der einzelnen Leistungen. Hierbei ist teils nicht nur schwierig die einzelnen Leistungsbestandteile genau auseinander zu dividieren. Es spielt auch eine wesentliche Rolle um welche Leistung es sich rechtlich handelt. So ist unter anderem zu unterscheiden, wann ein Werkvertrag und wann ein Werklieferungsvertrag vorliegt.

Weshalb die Unterscheidung der Vertragsarten?

Werkverträge stellen den überwiegenden Teil der Verträge im Rahmen eines Bauvorhabens dar. Diese finden in erster Linie in den §§ 633 ff. BGB ihre Rechtsgrundlage. Kern der Leistung eines solchen Vertrags ist die Verpflichtung des Unternehmers / Auftragnehmers ein bestimmtes Werk herzustellen.

Hiervon zu unterscheiden sind die Werklieferungsverträge nach § 650 Abs. 1 BGB. Diese nehmen nicht einen konkreten Leistungserfolg in den Fokus, sondern die Verpflichtung des Unternehmers / Auftragnehmers zur Herstellung oder Erzeugung beweglicher Sachen und (!) die Lieferung dieser an einen vertraglich definierten Ort.

Diese Unterscheidung ist relevant, da § 650 Abs. 1 BGB die Werklieferungsverträge dem Kaufrecht unterstellt und damit – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – Werkvertragsrecht nicht Anwendung findet.

Was bedeutet das für die Verjährung von Mängelansprüchen?

Grundsätzlich richtet sich im Werkvertrag die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach § 634a BGB und beträgt bei einem Bauwerk fünf Jahre. Nun ist § 634a BGB aber im Falle eines Werklieferungsvertrags nicht anwendbar. Es gilt Kaufrecht!

Die Verjährung von Mängelansprüchen im Kaufrecht ist in § 438 BGB geregelt. Dort ist – mit Einschränkungen – ebenfalls eine Verjährung von fünf Jahren bei Bauwerken vorgesehen.

Also Verjährung im Gleichklang?

Das ist vom Gesetzgeber wohl so gewollt. Allerdings gibt es Ausnahmen zu beachten und wie die Praxis zeigt passt kaum ein Fall aus der Realität eins zu eins zu einem bestimmten Gesetz. So kommt es vorliegend darauf an, dass es sich um ein Bauwerk handelt, oder die Werkleistung hierfür verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit verursacht hat.

Gerne prüfen wir Ihren Fall und ermitteln die Verjährungsfrist für Ihre Ansprüche.

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  • Mario Winzek
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    Partner
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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