Bauverträge enthalten immer wieder Preisangaben mit dem Zusatz „ca.“ – etwa: „ca. 5.000 EUR netto für 160qm“. Solche Formulierungen werfen wichtige Rechtsfragen zur Art der Vergütungsvereinbarung auf: Handelt es sich um einen bindenden Pauschalpreis oder ist der Preis offen?

Was ist ein Pauschalpreisvertrag?

Ein Pauschalpreisvertrag liegt vor, wenn ein fester Preis für eine konkret bestimmte Leistung vereinbart ist – unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Das Preisrisiko trägt dabei der Unternehmer. Solche Verträge verlangen eine klare, vorbehaltlose Festlegung des Gesamtpreises.

Was bedeutet der Zusatz „ca.“?

Wird der Preis mit dem Zusatz „ca.“ angegeben, spricht dies in der Regel gegen einen echten Pauschalpreis. Der Begriff deutet darauf hin, dass sich die Parteien eine gewisse Flexibilität vorbehalten wollten. Ein „ca.-Preis“ ist also eher als Annäherungswert zu verstehen – nicht als feste Grenze.

Keine automatische Einheitspreisvereinbarung

Auch wenn ein Gesamtpreis und eine Mengenangabe (z. B. 3.000 EUR für 200qm) enthalten sind, lässt sich daraus nicht automatisch ein Einheitspreisvertrag ableiten. Fehlt ein vollständiges Leistungsverzeichnis mit Mengenansätzen oder eine explizite Einheitspreisvereinbarung, ist die Abrede rechtlich als „offener“ Preis zu werten.

Pflicht zur Information bei Kostenüberschreitung

Kommt es während der Ausführung zu einer Kostenüberschreitung, muss der Unternehmer unverzüglich informieren. Tut er das nicht, riskiert er den Verlust des Anspruchs auf eine Nachzahlung – auch wenn gar kein echter Pauschalpreis vereinbart war. Denn der Besteller darf auf die ursprüngliche Größenordnung vertrauen.

Eine Nachforderung ist nur dann möglich, wenn:

  • eine Nachtragsregelung im Vertrag vorgesehen ist oder
  • eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vorliegt.

Fazit: Klare Preisgestaltung schützt beide Seiten

Preisangaben mit dem Zusatz „ca.“ begründen in der Regel keinen bindenden Pauschalpreisvertrag. Wie die Vergütung zu verstehen ist, hängt vom Gesamtzusammenhang und der Vertragsauslegung ab. Unternehmer sollten bei unklaren Formulierungen oder Mehrkosten frühzeitig handeln, um sich nicht um ihren Anspruch zu bringen.

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  • Mario Winzek
    Mario Winzek
    Partner
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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