Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, wenn er die private Nutzung von Mobiltelefonen am Arbeitsplatz untersagen will. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall (1 ABR 24/22) entschieden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Der Arbeitgeber hatte in einem Aushang mit der Überschrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ die private Handynutzung am Arbeitsplatz untersagt und arbeitsrechtliche Konsequenzen im Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Der Betriebsrat, der dazu nicht angehört worden war, war der Auffassung, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bei dieser Weisung zugestanden hätte. Dies sah das BAG anders. Das Gericht argumentierte, die Weisung betreffe das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer, dessen Regelung zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Betriebs allein beim Arbeitgeber liege. Die Weisung regele das Verhalten der Mitarbeiter während der Arbeitszeit, die Handynutzung steht der Arbeitsleistung entgegen und halte von der eigentlichen Arbeitsleistung ab. Die Instanzenrechtsprechung zu dieser Frage war bisher uneinheitlich. Verschiedene Landesarbeitsgerichte hatten dies in der Vergangenheit ebenso gesehen, wie das BAG, es gab aber auch eine anderslautende Entscheidung des Arbeitsgerichts München. Mitbestimmungspflichtig wäre es allerdings, wenn der Arbeitgeber ein grundsätzliches Verbot, Handys am Arbeitsplatz mitzuführen, aussprechen würde oder wenn er die Nutzung in Ruhe- und Pausenzeiten oder in der Kantine untersagen würde, weil eine solche Weisung ausschließlich das Verhalten der Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit betreffen würde. Unabhängig davon, ob eine solche Weisung überhaupt zulässig wäre, wäre jedenfalls die Ordnung im Betrieb betroffen mit der Folge, dass eine solche Weisung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen würde.

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  • Joachim Hofmann
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