Oft ergibt sich folgende Situation: Ein Elternteil stirbt, zu dem man seit Jahren/Jahrzehnten keinen Kontakt mehr hatte. Es stellt sich nun die Frage, wer für die Bestattung aufkommen soll.

Im Grunde gibt es hier drei Ebenen zu unterscheiden. Die vertragliche, die erbrechtliche und die öffentlich-rechtliche.

Vertraglich: Wer den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen unterschrieben hat, hat einen Vertrag mit diesem. Das heißt: Das Bestattungsunternehmen kann die Kosten von demjenigen verlangen, der die Verträge mit diesem unterschrieben hat; gleich, ob dieser Erbe, Angehöriger oder sonst jemand ist. Bitte beachten Sie dies, wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen wollen.

Erbrechtlich: Gem. § 1968 BGB haben die Erben die Kosten der Bestattung zu tragen. Die Rechtsprechung schränkt dies etwas ein und spricht von der standesgemäßen Bestattung. Das heißt im Klartext: Sollten sie aus irgendwelchen Gründen nicht (‚Mit-) Erbe sein, aber die Bestattung in Auftrag gegeben haben, können Sie im Regelfall die Kosten für die Bestattung sich von den Erben „zurückholen.“

Öffentlich-Rechtlich: Die Bestattungsgesetze der Länder sehen eine Reihenfolge vor, wer sich um die Bestattung kümmern muss. Meist sind es

1. Die Ehegatten
2. Die Eltern
3. Die volljährigen Kinder
4. Usw.

Sollte sich niemand um die Bestattung kümmern, geht der Staat in Vorleistung. Das heißt aber nicht, dass die Angelegenheit abgeschlossen ist. Viel mehr versucht der Staat, die Kosten für die Bestattung sich von den Angehörigen „zurückzuholen.“ Das gilt unabhängig davon, ob Sie das Erbe ausgeschlagen haben oder nicht. Es kann daher sein, dass Sie Rechnungen erhalten für die Bestattung Ihres Elternteils, obwohl Sie seit Jahren/Jahrzehnten nichts mehr mit diesem zu tun hatten und die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Bitte beachten Sie daher in so einem Fall:

1. Hat wirklich jeder Erbberechtigte ausgeschlagen? Oft vergisst zumindest einer der Erbberechtigten innerhalb der Ausschlagungsfrist auszuschlagen
2. Sind Sie überhaupt nach dem Landesbestattungsgesetz des Bundeslandes, in dem der Erblasser verstorben ist, der Angehörige, der nach dem Gesetz die Kosten übernehmen muss.

Sollten Sie Fragen zu einem solchen Fall haben, können Sie sich bei uns melden.

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