Was eine „Ausstattung aus dem Elternvermögen“ ist, regelt das Gesetzt in § 1624 BGB.
Vereinfacht gesagt ist eine Ausstattung eine angemessene Zuwendung, die Sie Ihrem Kind anlässlich des Einstiegs ins Berufsleben, zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder zur Heirat machen.
Sie ist nur bei den eigenen Kindern möglich. Bei Enkeln ist eine Ausstattung nicht möglich. Auch nicht-adoptierte Stiefkinder können vom Stiefelternteil keine Ausstattung erhalten.
Bezüglich dem Thema Ausstattung ist wichtig zu verstehen: Die Ausstattung ist zivilrechtlich betrachtet keine Schenkung. Es handelt sich um einen eigenen Vertragstyp. Das führt unterem anderem dazu, dass insbesondere Sozialämter keine Rückforderung wegen „Verarmung“ geltend machen können. Die Ausstattung ist als Instrument der Schenkung vorzuziehen, wenn Sie Ansprüche des Sozialamtes vermeiden wollen.
Beachten Sie aber: Die Ausstattung muss angemessen sein. Was angemessen meint, ist im Einzelfall zu betrachten. Es gibt hierzu keine klare Regelung, wie bspw. 50.000 € sind immer angemessen, 50.001 € sind unangemessen. Die Rechtsprechung zu den Grenzen ist noch nicht weit entwickelt. Jeodch muss die Angemessenheit an den Vermögensverhältnissen der Eltern bemessen werden. Wenn Sie bspw. Eigentümer mehrere Immobilien sind, wird die Übertragung einer Immobilie eher als Ausstattung anerkannt werden, als wenn Sie Ihre einzige Immobilie an Ihre Kinder übertragen.
Ebenso ist wichtig: Die Ausstattung muss der Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung oder eben mit Blick auf die Verheiratung erfolgen. Sollte die Ausstattung zu anderen Zwecken erfolgen, ist sie keine Ausstattung. Insbesondere wenn bspw. der Berufseinstig und die Hochzeit Jahre zurückliegen, dürfte es schwierig sein, die Übertragung als Ausstattung „zu verkaufen“. Insbesondere wenn Sie gedanklich mit der Ausstattung aus sozialrechtlichen Beweggründen spielen: Bitte beachten Sie, dass Ihre Motivation bei der Ausstattung nicht Ihr Interesse an den Rechtsfolgen ist, sondern die Unterstützung Ihres Kindes.
Zwei vereinfachte Beispiele:
Sie geben Ihrem Kind ein Startkapital und eine Werkstatteinrichtung, kurz nachdem es sich als Handwerker selbstständig gemacht hat: Als Ausstattung möglich.
Sie übertragen wenige Tage vor Ihrem Umzug ins Pflegeheim sämtliches Vermögen an Ihre seit 20 Jahren verheiratete Tochter, die selbst kurz vor dem Renteneintritt steht: Wohl meistens keine Ausstattung.
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