BGH stärkt Rechte von Unfallgeschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung
Ein Verkehrsunfall ist immer ärgerlich. Doch wenn es um die Schadensregulierung geht, kommt es oft zu weiteren Streitigkeiten mit der gegnerischen Versicherung. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 300/24) bringt nun erfreuliche Klarheit und stärkt die Position der Geschädigten erheblich.
Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger hatte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall seinen Schaden auf Basis eines Sachverständigengutachtens fiktiv abgerechnet. Das bedeutet: Er verlangte die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten (netto), ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen oder eine Reparaturrechnung vorzulegen. Die gegnerische Versicherung weigerte sich jedoch, den vollen Betrag zu zahlen, und verwies auf günstigere Reparaturmöglichkeiten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte unmissverständlich klar: Bei der fiktiven Schadensabrechnung kommt es auf den objektiv zur Herstellung erforderlichen Betrag an. Der Geschädigte kann diesen Betrag verlangen, ohne nachweisen zu müssen, ob oder zu welchen Kosten er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt. Eine Pflicht zur Vorlage einer Reparaturrechnung besteht bei der fiktiven Abrechnung nicht.
„Der Geschädigte bestimmt selbst, wie er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt, ohne sich von Versicherern auf bestimmte Reparaturwege oder -kosten verweisen lassen zu müssen.“
Was bedeutet das für Sie?
Dieses Urteil ist ein wichtiger Sieg für die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, haben Sie das Recht, den Schaden nach Gutachten abzurechnen und das Geld anderweitig zu verwenden. Die Versicherung darf die Auszahlung nicht mit dem Argument verweigern, Sie hätten keine Reparaturrechnung vorgelegt.
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