BAG-Urteil: Der Tod des Einwurfeinschreibens als Kündigungsnachweis
In der arbeitsrechtlichen Praxis galt das Einwurfeinschreiben lange Zeit als sicherer Weg, um den Zugang wichtiger Dokumente wie Kündigungen oder Einladungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nachzuweisen. Doch ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) ändert dies nun grundlegend.
Kein Anscheinsbeweis mehr für den Zugang
Das BAG hat entschieden, dass ein Einwurfeinschreiben – selbst bei Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg – keinen Anscheinsbeweis mehr für den tatsächlichen Zugang eines Schreibens begründet. Hintergrund ist die Umstellung der Deutschen Post auf ein digitales Scanverfahren. Da der Zusteller lediglich auf dem Display unterschreibt und weder Uhrzeit noch Empfängeradresse auf dem Beleg dokumentiert werden, ist das Verfahren laut den Richtern zu fehleranfällig.
„Das Einwurfeinschreiben ist keine beweissichere Zugangsform mehr. Arbeitgeber sollten sich gerade bei wichtigen Erklärungen, wie einer Kündigung, nicht mehr darauf verlassen.“
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Wer auf Nummer sicher gehen will, muss seine Prozesse anpassen. Die rechtssicherste Methode bleibt die persönliche Übergabe am Arbeitsplatz – am besten unter Zeugen – oder die Zustellung durch einen Boten. Der Bote sollte den Inhalt des Schreibens kennen und im Idealfall ein Protokoll über den Einwurf in den Briefkasten anfertigen (z.B. mit Fotos).
Fehler beim Zugangsnachweis können teuer werden: Kommt eine Kündigung rechtlich nicht an, läuft das Arbeitsverhältnis weiter und es drohen erhebliche Nachzahlungen beim Annahmeverzugslohn.
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