Viele Arbeitnehmer kennen das: Mit der Kündigung kommt oft direkt die Ansage: „Sie sind ab sofort unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt.“ Das BAG hat am 25.03.2026 (Az. 5 AZR 108/25) entschieden: Pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam! Arbeitnehmer haben ein grundrechtlich geschütztes Interesse an tatsächlicher Beschäftigung. Eine Freistellung gegen den Willen des Mitarbeiters ist nur noch bei konkreten, überwiegenden Arbeitgeberinteressen zulässig.

