Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, stellen viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für die restliche Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit frei. Oft stützen sie sich dabei auf eine pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden: Solche formularmäßigen Klauseln sind in der Regel unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (Urteil vom 25.03.2026, Az. 5 AZR 108/25).
Der Fall: Freistellung und Entzug des Dienstwagens
Im konkreten Fall hatte ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst selbst fristgerecht gekündigt. Der Arbeitgeber stellte ihn daraufhin sofort unter Fortzahlung der Vergütung frei und forderte die Rückgabe des Dienstwagens, der auch privat genutzt werden durfte. Der Arbeitnehmer klagte auf Nutzungsausfallentschädigung für den Dienstwagen.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG stellte klar, dass der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbesteht. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), die den Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer nach einer Kündigung anlasslos und ohne Nennung konkreter Gründe freizustellen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das grundrechtlich geschützte Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt im Allgemeinen das Interesse eines Arbeitgebers an einer anlasslosen Freistellung.
Bundesarbeitsgericht
Was bedeutet das für die Praxis?
Arbeitgeber können sich nicht mehr pauschal auf vorformulierte Freistellungsklauseln berufen. Eine Freistellung ist nur dann zulässig, wenn im konkreten Einzelfall überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers (z. B. Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Gefahr von Konkurrenztätigkeit) dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Klausel im Vertrag steht oder nicht.
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Rechte, insbesondere wenn mit der Freistellung der Verlust von Sachbezügen wie einem Dienstwagen einhergeht.
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