Das Einwurf-Einschreiben galt über Jahre hinweg als Standardlösung für die Zustellung arbeitsrechtlicher Schreiben. Insbesondere Kündigungen wurden häufig auf diesem Weg versandt, um den Zugang beim Arbeitnehmer nachweisen zu können. Doch mit dem aktuellen Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine für Arbeitgeber äußerst relevante Entscheidung getroffen: Das Einwurf-Einschreiben reicht künftig nicht mehr aus, um den Zugang einer Kündigung rechtssicher zu beweisen.

Worum ging es in dem Verfahren?

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um eine krankheitsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer zuvor zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eingeladen. Diese Einladung wurde per Einwurf-Einschreiben versandt. Der Arbeitnehmer bestritt jedoch später, das Schreiben jemals erhalten zu haben.

Der Arbeitgeber legte Einlieferungs- und Auslieferungsbelege der Deutschen Post vor und vertrat die Auffassung, damit sei der Zugang bewiesen. Das BAG folgte dieser Ansicht jedoch nicht und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen (u.a. LAG Hamburg vom 14. Juli 2025 – Az. 4 SLa 26/24).

Die Entscheidung des BAG

Nach Auffassung des BAG begründet das moderne digitale Verfahren beim Einwurf-Einschreiben keinen sogenannten Anscheinsbeweis mehr für den tatsächlichen Zugang eines Schreibens. Hintergrund ist die mittlerweile geänderte Zustellpraxis der Deutschen Post. Während früher Zusteller den Einwurf teilweise noch manuell dokumentierten, erfolgt die Dokumentation heute überwiegend digital mittels Scannertechnik. Das Gericht sah hierin keinen ausreichend verlässlichen Nachweis dafür, dass ein konkretes Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Der Zugang einer Kündigung ist im Arbeitsrecht von zentraler Bedeutung. Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeht. Kann der Arbeitgeber den Zugang nicht beweisen, drohen erhebliche Konsequenzen:

  • Die Kündigung gilt als unwirksam.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht fort.
  • Es können erhebliche Annahmeverzugslohnansprüche entstehen.

Welche Zustellungsarten sollten Arbeitgeber künftig nutzen?

Nach der aktuellen Rechtsprechung sollten Arbeitgeber ihre bisherigen Prozesse dringend überprüfen. Die zuverlässigste Methode bleibt die Zustellung durch einen Boten. Dies kann ein professioneller Kurierdienst oder auch ein zuverlässiger Mitarbeiter sein (wichtig: kein Organ des Arbeitgebers, da diese nicht als Zeugen auftreten dürfen). Der Bote muss das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben oder in den Briefkasten einwerfen. Der Einwurf sollte in einem Zustellprotokoll sorgfältig dokumentiert werden (Art des Briefkastens, Name, Datum, Uhrzeit, ggf. Fotos).

Das Einwurf-Einschreiben scheidet als Zustellmittel endgültig aus. Wer rechtssicher handeln will, darf sich bei wichtigen Erklärungen, insbesondere bei Kündigungen, keinesfalls mehr auf diese Zustellform verlassen.

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Zustellung von Kündigungen oder anderen arbeitsrechtlichen Schreiben? Kontaktieren Sie uns gerne!

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