Es gibt viele Motivationen, den eigenen Kindern größere Geldbeträge, Immobilien, Unternehmen oder sonstige Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten zu übertragen.
Neben rein emotionalen Erwägungen können auch rechtliche Gründe für ein solches Vorgehen sprechen. Insbesondere möchten viele Leute das Vermögen dem „liebsamen“ Teil der Familie erhalten und den Zugriff von Sozialbehörden, Steuerbehörden oder auch den „unliebsamen“ Pflichtteilsberechtigten vermeiden.
Der „Klassiker“ der Vermögensverschiebung an die Kinder ist die sog. Schenkung, welche in den §§ 516 ff. BGB geregelt.
Es gibt aber auch eine andere Möglichkeit, ohne Gegenleistung an die eigenen Kinder Vermögen zu verschieben: Die sog. „Ausstattung“.
Diese Beitragsreihe gliedert sich in die folgenden Beiträge:
1. Was ist eine Ausstattung im Erbrecht?
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