Es gibt viele Motivationen, den eigenen Kindern größere Geldbeträge, Immobilien, Unternehmen oder sonstige Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten zu übertragen.
Neben rein emotionalen Erwägungen können auch rechtliche Gründe für ein solches Vorgehen sprechen. Insbesondere möchten viele Leute das Vermögen dem „liebsamen“ Teil der Familie erhalten und den Zugriff von Sozialbehörden, Steuerbehörden oder auch den „unliebsamen“ Pflichtteilsberechtigten vermeiden.
Der „Klassiker“ der Vermögensverschiebung an die Kinder ist die sog. Schenkung, welche in den §§ 516 ff. BGB geregelt.
Es gibt aber auch eine andere Möglichkeit, ohne Gegenleistung an die eigenen Kinder Vermögen zu verschieben: Die sog. „Ausstattung“.
Diese Beitragsreihe gliedert sich in die folgenden Beiträge:
1. Was ist eine Ausstattung im Erbrecht?
Mehr zu diesem Thema
21. Juli. 2024
Was eine „Ausstattung aus dem Elternvermögen“ ist, regelt das Gesetzt in § 1624 BGB. Vereinfacht gesagt ist eine Ausstattung eine angemessene Zuwendung, die Sie Ihrem Kind anlässlich des Einstiegs ins Berufsleben, zur [...]
07. Dez.. 2023
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Einer Ihrer Eltern ist bedauerlicherweise verstorben. Ihre Eltern haben kein Testament hinterlassen, so dass Sie Erbe geworden. Sie wissen aber, dass der verstorbene Elternteil nur Schulden hatte [...]
12. Juni. 2024
Dieser Beitrag ist Teil 2 aus der Beitragsreihe ADVOCA Erbrecht-ABC. Vermächtnis: Der Begriff „Vermächtnis“ ist strikt vom Begriff „Erbe“ zu trennen. Der Vermächtnisnehmer wird anders als der Erbe nicht automatisch mit dem Erbfall [...]




