Die jährliche Betriebskostenabrechnung sorgt häufig für Streit zwischen Mietern und Vermietern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. VIII ZR 6/24) nun Klarheit zum Wirtschaftlichkeitsgebot geschaffen: Ein Vermieter verstößt nicht automatisch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er vor der Beauftragung von Dienstleistern keine Vergleichsangebote einholt. Entscheidend ist, ob die Kosten tatsächlich objektiv überhöht und nicht marktgerecht sind.

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