Wer ein Haus baut, saniert oder eine Heizung austauscht, begegnet einer ganzen Reihe von Abkürzungen: EnEV, EnEG, EEWärmeG, GEG und inzwischen GModG. Dazu kommen das „Heizungsgesetz“ und die kommunale Wärmeplanung. Sind das verschiedene Gesetze, die gleichzeitig gelten? Oder immer neue Namen für dieselben Regeln?
Die Antwort lautet: teils das eine, teils das andere. Entscheidend ist, zwischen eigenständigen Regelwerken, Änderungen eines bestehenden Gesetzes und bloßen Schlagworten zu unterscheiden. Diese Chronologie ordnet die wichtigsten Entwicklungsschritte ein. Rechtsstand: 18. Oktober 2026.
Seit 2002: Die Energieeinsparverordnung
Die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, trat erstmals am 1. Februar 2002 in Kraft. Sie führte die bisherigen Vorgaben der Wärmeschutzverordnung und der Heizungsanlagen-Verordnung zusammen. Gebäudehülle und Anlagentechnik sollten nicht mehr getrennt betrachtet werden.
Die EnEV enthielt insbesondere energetische Anforderungen an Neubauten und bestimmte Änderungen an bestehenden Gebäuden. Hinzu kamen Vorgaben zur Anlagentechnik und zu Energieausweisen. Ihre gesetzliche Grundlage bildete das Energieeinsparungsgesetz, kurz EnEG.
Die EnEV wurde mehrfach geändert. Bezeichnungen wie „EnEV 2009“ oder „EnEV 2014“ stehen deshalb für unterschiedliche Fassungen der Verordnung. Wer ältere Bauunterlagen liest, muss darauf achten, welcher Rechtsstand gemeint ist.
Ab 2009: Das EEWärmeG kommt hinzu
Am 1. Januar 2009 trat das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, kurz EEWärmeG, in Kraft. Es verpflichtete Eigentümer neu errichteter Gebäude unter den gesetzlichen Voraussetzungen dazu, einen Teil des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken. Das Gesetz ließ auch bestimmte Ersatzmaßnahmen zu.
EnEV und EEWärmeG galten zunächst nebeneinander. Vereinfacht gesagt ging es bei der EnEV vor allem darum, den Energiebedarf zu begrenzen. Das EEWärmeG ergänzte Anforderungen an die Herkunft der eingesetzten Energie. Das erklärt, warum ältere Nachweise häufig beide Regelwerke nennen.
1. November 2020: Das GEG bündelt die bisherigen Regeln
Der entscheidende Wechsel erfolgte am 1. November 2020. An diesem Tag trat das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, erstmals in Kraft. Gleichzeitig traten EnEG, EnEV und EEWärmeG außer Kraft. Grundlage war das Gesetz vom 8. August 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I auf Seite 1728.
Das GEG führte die zuvor verteilten Regelungsbereiche in einem Gesetz zusammen. Es betraf von Anfang an mehr als Heizungen: Dazu gehören energetische Anforderungen an Neubauten, Pflichten bei bestimmten Maßnahmen im Bestand, Energieausweise sowie Nachweis- und Vollzugsregelungen.
Wichtig ist deshalb: Das GEG stammt nicht erst aus dem Jahr 2024. Wer vom „neuen GEG“ spricht, muss erläutern, ob er das ursprüngliche Gesetz von 2020 oder eine spätere Änderung meint.
1. Januar 2023: Strengere Anforderungen an Neubauten
Zum 1. Januar 2023 traten wesentliche Änderungen des GEG in Kraft. Die betreffende Novelle war bereits 2022 beschlossen worden. Besonders wichtig war die Absenkung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs eines Neubaus von 75 auf 55 Prozent des entsprechenden Referenzgebäudes.
Das bedeutet nicht, dass ein Haus nur noch „55 Prozent Energie verbrauchen darf“. Es handelt sich um einen rechnerischen Vergleich mit einem gesetzlich definierten Referenzgebäude. Die Anforderungen an die Gebäudehülle wurden mit dieser Änderung nicht entsprechend verschärft.
„GEG 2023“ bezeichnet also kein eigenständiges Gesetz neben dem GEG von 2020, sondern dessen geänderte Fassung. Außerdem trat nicht jede 2022 beschlossene Änderung erst 2023 in Kraft: Einzelne Erleichterungen waren bereits seit Juli 2022 wirksam. Für eine genaue historische Prüfung reicht daher die Jahreszahl allein nicht aus.
1. Januar 2024: Die als „Heizungsgesetz“ bekannte Novelle
Die öffentlich besonders intensiv diskutierte Heizungsnovelle trat im Wesentlichen am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Änderungsgesetz datiert vom 16. Oktober 2023 und wurde am 19. Oktober 2023 verkündet, im Bundesgesetzblatt 2023 Teil I Nummer 280.
Der damalige § 71 GEG enthielt als Grundregel die Anforderung, dass neu eingebaute Heizungsanlagen mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen mussten. Die konkrete Anwendung war jedoch durch Fristen, Ausnahmen und Übergangsregelungen differenziert. Sie begründete insbesondere keine allgemeine Pflicht, jede vorhandene und funktionierende Heizung zum 1. Januar 2024 auszutauschen.
„Heizungsgesetz“ war dabei eine politische und umgangssprachliche Bezeichnung. Ein eigenständiges Gesetz mit diesem amtlichen Namen gab es nicht. Gemeint waren vor allem die neuen Heizungsregelungen innerhalb des GEG. Auch „GEG 2024“ bezeichnet lediglich eine neue Fassung des bestehenden Gesetzes.
Ebenfalls seit 2024: Das Wärmeplanungsgesetz ist ein anderes Gesetz
Am 1. Januar 2024 trat außerdem das Wärmeplanungsgesetz, kurz WPG, in Kraft. Anders als „GEG 2024“ ist das WPG tatsächlich ein eigenständiges Gesetz. Es betrifft insbesondere die Wärmeplanung und die Entwicklung der Wärmenetze.
Die Wärmeplanung beantwortet andere Fragen als die Anforderungen an eine einzelne Heizungsanlage. Sie soll etwa aufzeigen, wo künftig eine Versorgung über Wärmenetze in Betracht kommt. Ein Wärmeplan ist aber noch keine Anschlussgarantie und verpflichtet für sich genommen auch nicht zum Heizungstausch. Nach § 23 Absatz 4 WPG hat er keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann sich gegebenenfalls aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben. Er folgt nicht schon allein daraus, dass ein Grundstück im Wärmeplan einem bestimmten Versorgungsgebiet zugeordnet ist.
Seit 29. Juli 2026: Aus dem GEG wird das GModG
Mit dem Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026, verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nummer 226, wurde das GEG erneut erheblich geändert. Seit dem 29. Juli 2026 trägt es die Bezeichnung „Gebäudemodernisierungsgesetz“, kurz GModG.
Juristisch ist die Einordnung wichtig: Das GEG wurde nicht aufgehoben und durch ein davon unabhängiges neues Gesetz ersetzt. Das bisherige Gesetz wurde geändert und umbenannt. GEG und GModG sind deshalb keine zwei konkurrierenden Regelwerke, zwischen denen Eigentümer wählen könnten.
Inhaltlich entfiel die frühere einheitliche 65-Prozent-Vorgabe. Daraus folgt allerdings keine völlige Regelungsfreiheit beim Heizungseinbau. Für bestimmte nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen im Bestand sieht § 43 GModG zeitlich ansteigende Anforderungen vor. Ab 2029 muss beispielsweise grundsätzlich ein Mindestanteil von 10 Prozent der bereitgestellten Wärme aus den dort genannten Brennstoffen stammen. Die Einzelheiten und gesetzlichen Erfüllungsoptionen müssen gesondert geprüft werden.
Auch die Novelle selbst gilt nicht vollständig seit Juli 2026. Nach ihrer Inkrafttretensregelung folgen weitere Änderungen zum 1. Januar 2027, zum 1. Januar 2028 und zum 1. Januar 2030. Ein bereits verkündetes Gesetz kann also Vorschriften enthalten, die erst später wirksam werden.
Warum bei älteren Bauvorhaben die damalige Fassung zählt
Für die Prüfung eines älteren Vorgangs darf nicht automatisch der heutige Gesetzestext verwendet werden. Zunächst ist zu klären, welche Fassung nach den einschlägigen Übergangsvorschriften für das konkrete Vorhaben gilt. Je nach Regelung können etwa der Bauantrag, die Bauanzeige oder der Beginn der Bauausführung entscheidend sein. Das Datum des Bauvertrags allein liefert dafür keine verlässliche Antwort.
Ein anschauliches Beispiel ist § 92 GEG über die Erfüllungserklärung. Zum 31. Dezember 2022 galt diese Vorschrift noch in ihrer ursprünglichen Fassung. Ihr Absatz 2 verwies auf §§ 48, 50 und 51 GEG. Nach der Umstrukturierung 2026 stehen an diesen Stellen Verweise auf §§ 36, 38 und 39 GModG. Wer eine Erklärung oder ein Bauvorhaben aus 2022 beurteilt, darf diese Nummern nicht einfach durch die heutigen ersetzen.
Daneben ist zwischen öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen und dem vertraglich geschuldeten Baustandard zu unterscheiden. Welche energetische Qualität Bauunternehmen oder Planer schulden, lässt sich nicht allein aus dem jeweils aktuellen Gesetzesnamen ableiten.
Die wichtigste Orientierung lautet daher: EnEV und EEWärmeG waren die Vorgängerregelwerke. Das GEG bündelte ihre Bereiche ab November 2020 und wurde anschließend mehrfach geändert. Seit Juli 2026 heißt dasselbe, erneut geänderte Gesetz GModG. Das WPG steht daneben als eigenständiges Regelwerk. Für den Einzelfall kommt es nicht auf das Schlagwort, sondern auf die einschlägige Vorschrift, ihre Fassung und ihre Übergangsregelung an.

