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18. Oktober 2026

Nachunternehmer: Wann ist eine Direktklage gegen den Bauherrn möglich?

Die Arbeiten sind erledigt, die Rechnung ist gestellt – doch das Geld bleibt aus. Der Hauptunternehmer verweist darauf, dass sein Auftraggeber die Schlussrechnung nicht bezahlt. Für den Nachunternehmer stellt sich dann die Frage: Kann er den Hauptunternehmer übergehen und direkt gegen den Bauherrn vorgehen?

Eine solche Klage kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Allein die Ausführung der Arbeiten begründet jedoch noch keinen Zahlungsanspruch gegen den Bauherrn. Entscheidend ist, welche Forderung verfolgt wird und wer zu ihrer Durchsetzung berechtigt ist.

Zwei Verträge, zwei Vergütungsansprüche

Bei einer typischen Leistungskette beauftragt der Bauherr einen Hauptunternehmer. Dieser vergibt einzelne Arbeiten an einen Nachunternehmer. Der Nachunternehmer hat seinen Vergütungsanspruch grundsätzlich gegen den Hauptunternehmer. Der Hauptunternehmer wiederum kann Zahlung von seinem eigenen Auftraggeber verlangen.

Diese Ansprüche bleiben rechtlich getrennt. Das gilt auch dann, wenn die Arbeiten des Nachunternehmers den größten Teil der Schlussrechnung des Hauptunternehmers ausmachen. Ein eigener vertraglicher Anspruch gegen den Bauherrn setzt eine zusätzliche Grundlage voraus, beispielsweise einen unmittelbar erteilten Auftrag oder einen Schuldbeitritt.

Wichtig ist außerdem: Die ausbleibende Zahlung des Bauherrn berechtigt den Hauptunternehmer nicht automatisch dazu, die bereits fällige Vergütung des Nachunternehmers zurückzuhalten. Ob dessen Forderung fällig ist, richtet sich nach dem Nachunternehmervertrag und den einschlägigen gesetzlichen oder wirksam vereinbarten vertraglichen Regeln.

Abtretung: Den Anspruch des Hauptunternehmers übernehmen

Ein möglicher Weg ist die Abtretung nach § 398 BGB. Der Hauptunternehmer überträgt seine Forderung gegen den Bauherrn ganz oder teilweise auf den Nachunternehmer. Dieser wird dann selbst Forderungsinhaber und kann aus abgetretenem Recht auf Zahlung an sich klagen.

Dabei wird nicht der Bauherr zum Schuldner der ursprünglichen Nachunternehmerforderung. Vielmehr übernimmt der Nachunternehmer eine andere Forderung: den Zahlungsanspruch aus dem Hauptvertrag.

Vor einer Abtretung müssen insbesondere vertragliche Abtretungsverbote und bereits bestehende Abtretungen, etwa an eine finanzierende Bank, geprüft werden. Im Handelsverkehr kann § 354a HGB eine Abtretung trotz vertraglichen Verbots ermöglichen. Allerdings kann der Bauherr in diesem Fall weiterhin mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zahlen. Die bloße Unternehmereigenschaft der Beteiligten genügt für die Anwendung der Vorschrift nicht.

Die Vereinbarung sollte auch regeln, wann die eigene Forderung gegen den Hauptunternehmer als bezahlt gilt. Eine Abtretung erfüllungshalber lässt diese grundsätzlich zunächst bestehen. Tatsächlich vereinnahmte Beträge werden auf die eigene Forderung angerechnet. So wird vermieden, dass der Nachunternehmer seinen ursprünglichen Anspruch bereits gegen die Übernahme einer streitigen Forderung aufgibt.

Vorsicht bei einzelnen Positionen der Schlussrechnung

Besonders fehleranfällig ist die Abtretung nur derjenigen Rechnungspositionen, die das Gewerk des Nachunternehmers betreffen. Einzelne Positionen einer saldierten Schlussabrechnung sind regelmäßig keine selbständigen Forderungen, sondern lediglich Berechnungsposten des einheitlichen Vergütungsanspruchs.

Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 – VII ZR 130/22 – ausdrücklich hervorgehoben. Die Entscheidung betraf die Vergütung nach Kündigung eines Architektenvertrags. Der BGH stellte klar, dass unselbständige Rechnungsposten einer Saldoforderung weder isoliert abgetreten noch isoliert eingeklagt werden können. Möglich bleibt dagegen die Geltendmachung eines eindeutig abgrenzbaren Teilbetrags aus dem Schlussrechnungssaldo.

Für die Gestaltung bedeutet das: Die Abtretung sollte einen bestimmten Teil der offenen Vergütungsforderung erfassen, nicht lediglich eine Auswahl von Rechnungspositionen. Hauptvertrag, Bauvorhaben, Schuldner und Umfang der Abtretung müssen eindeutig bestimmbar sein.

Prozessstandschaft: Eine fremde Forderung im eigenen Namen einklagen

Alternativ kann der Hauptunternehmer den Nachunternehmer zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung im eigenen Namen ermächtigen. Die Forderung bleibt dabei beim Hauptunternehmer. Der Nachunternehmer führt den Prozess als sogenannter gewillkürter Prozessstandschafter.

Erforderlich sind insbesondere eine wirksame Ermächtigung und ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Nachunternehmers. Der Bauherr darf durch diese Gestaltung nicht unbillig benachteiligt werden. Zudem muss im Prozess offengelegt werden, wessen Forderung geltend gemacht wird. Diese Voraussetzungen beschreibt etwa der BGH in seinem Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22.

Ein eigenes wirtschaftliches Interesse lässt sich insbesondere dann begründen, wenn der Nachunternehmer den eingezogenen Erlös zur Befriedigung seiner eigenen Forderung verwenden darf. Soll der Bauherr unmittelbar an ihn zahlen, sollte die Vereinbarung neben der Prozessführungsermächtigung ausdrücklich auch die Einziehung und den Empfang der Zahlung erlauben.

Die Prozessstandschaft ist jedoch kein einseitiges Recht des Nachunternehmers. Sie setzt die Mitwirkung des Forderungsinhabers voraus. Außerdem verschafft sie keine eigene Sicherheit an der Forderung. Bei einer Insolvenz des Hauptunternehmers kann die Ermächtigung zur Prozessführung grundsätzlich erlöschen.

Ohne Mitwirkung: Forderungspfändung und Drittschuldnerklage

Will der Hauptunternehmer weder abtreten noch eine Prozessführungsermächtigung erteilen, kommt ein anderer Weg in Betracht. Der Nachunternehmer erwirkt zunächst einen vollstreckbaren Titel gegen den Hauptunternehmer. Anschließend kann er dessen Forderung gegen den Bauherrn pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Zahlt der Bauherr weiterhin nicht, kann der Nachunternehmer die gepfändete Forderung mit einer Drittschuldnerklage geltend machen. Ein bereits vorhandener Titel gegen den Bauherrn ist dafür nicht erforderlich. Auch eine streitige Forderung kann grundsätzlich gepfändet werden. Ob sie tatsächlich besteht, wird gegebenenfalls erst im anschließenden Prozess geklärt.

Der Streit über den Hauptvertrag bleibt bestehen

Alle drei Wege haben eine gemeinsame Grenze: Sie machen die Forderung des Hauptunternehmers nicht besser, als sie tatsächlich ist. Bestreitet der Bauherr die Vertragsgrundlage oder die Vergütungshöhe, muss sich auch der Nachunternehmer mit diesen Einwendungen auseinandersetzen. Bereits geleistete Zahlungen, Mängelrechte und Gegenforderungen können ebenfalls relevant sein.

Die ordnungsgemäße Ausführung des eigenen Gewerks genügt deshalb nicht immer für eine erfolgreiche Direktklage. Benötigt werden auch die Unterlagen zum Hauptvertrag und zur Abrechnung. Eine Abtretung oder Prozessstandschaft ersetzt weder eine wirksame Anspruchsgrundlage noch deren Nachweis.

Auch § 16 Abs. 6 VOB/B schafft keinen allgemeinen Direktzahlungsanspruch des Nachunternehmers. Die Vorschrift berechtigt den Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen zur Direktzahlung, um die Fortsetzung der Arbeiten sicherzustellen. Sie ist keine allgemeine Grundlage für die gerichtliche Durchsetzung offener Nachunternehmerrechnungen gegen den Bauherrn.

Welcher Weg ist sinnvoll?

Bei einem kooperationsbereiten Hauptunternehmer ist eine klar formulierte Abtretung häufig der rechtlich übersichtlichere Weg. Die Prozessstandschaft kann eine Alternative sein, wenn die Forderung beim Hauptunternehmer verbleiben soll. Ohne dessen Mitwirkung führt der Weg regelmäßig zunächst über einen Titel gegen ihn und anschließend über die Forderungspfändung.

Vor einer Direktklage lohnt sich jedoch die Prüfung, ob die Durchsetzung der eigenen Vergütung gegen den Hauptunternehmer einfacher und wirtschaftlich sinnvoller ist. Ist dieser zahlungsfähig, muss der Nachunternehmer nicht ohne Weiteres den möglicherweise umfangreichen Streit zwischen Hauptunternehmer und Bauherrn übernehmen.

Welche Gestaltung sich eignet, hängt insbesondere von den Verträgen, der Fälligkeit, der Bonität der Beteiligten und den Einwendungen gegen die Hauptvertragsforderung ab. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung hilft, unwirksame Abtretungen und vermeidbare Prozessrisiken zu verhindern.

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