Zusammenfassens lassen sich die Vor- und Nachteile wie folgt beschreiben:
1. Wenn Sie Ihre Kinder aus irgendwelchen Gründen ungleich behandeln; insbesondere, wenn eines Ihrer Kinder nur den Pflichtteil erhalten soll: Lassen Sie die Finger von der „Ausstattung“. Meistens schaffen Sie mit Ausstattungen Pflichtteilsrechtliche Probleme, die die Vorteile der Pflichtteilsergänzung überwiegen.
2. Wenn Sie sich die Option offenhalten wollen, in 10/20 oder 30 Jahren doch eines Ihrer Kinder bevorzugen zu wollen: Bitte keine „Ausstattung“, da hier keine „Abschmelzung“ oder „Verjährung“
2. Wenn Sie alle Ihre Kinder gleichbehandeln wollen oder Sie nur ein Kind haben oder mit anderen Kindern notarielle Pflichtteilsverzichtsverträge unterschrieben haben: Bennen Sie Zuwendungen an Ihre Kinder als „Ausstattung“.
Machen Sie sich bei dem Thema auch eines Bewusst: Die meisten „Ausstattungsverträge“ werden in Wahrheit eine Schenkung sein oder zumindest eine teilweise Schenkung. Oft wird der Zweck fraglich sein, oft auch die Frage der Angemessenheit. Zumindest bei notariellen Verträgen „vertut man sich“ jedoch nichts, wenn man einen Schenkungsvertrag versehentlich falsch als Ausstattung bezeichnet hat. Die Konsequenz ist im Zweifelsfall, dass die Ausstattung doch „nur“ als Schenkung behandelt.
Bitte beachten Sie: Bei nicht-notariellen Ausstattungsverträgen kann hier sehr wohl ein Problem liegen, da Schenkungen grundsätzlich einer notariellen Form bedürfen, Ausstattungsverträge jedoch nicht.
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