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Anwälte für Baurecht

Anwalt für Baurecht: Baumängel, Abnahme und Streit mit Planern. ADVOCA Rechtsanwälte berät an vier Standorten, persönlich in der Kanzlei, telefonisch oder digital.

Wenn der Bau nicht wie vereinbart läuft

Ihr Bauunternehmen hat Mängel hinterlassen und reagiert nicht auf Ihre Aufforderungen? Dann stellt sich schnell die Frage, welche Frist Sie setzen müssen und ob Sie die Vergütung einbehalten dürfen. Die Baukosten steigen, und es ist unklar, ob ein Nachtrag berechtigt ist oder ob es bei der vereinbarten Summe bleibt. Oder Sie sind selbst Bauunternehmer: Die Leistung ist erbracht, der Auftraggeber verweigert trotzdem die Zahlung.

In solchen Lagen zählt, was im Vertrag steht und was auf der Baustelle geschehen ist. Wir sortieren mit Ihnen, welcher Anspruch besteht und welcher Schritt als Nächstes sinnvoll ist, bevor eine Frist verstreicht.

Wobei am Bau gestritten wird

Bauprojekte sind komplex, und im Streit steht oft viel Geld auf dem Spiel. Sie brauchen eine Beratung, die das Recht und den Ablauf in der Baubranche zusammenbringt. Häufig geht es um diese Punkte:

  • Mängel, Nacherfüllung und die Frage, wer die Beseitigung bezahlt
  • Nachträge, wenn sich Umfang oder Kosten während des Baus ändern
  • Haftung von Architekten und Ingenieuren für Fehler in der Planung
  • Abnahme, Abschlagszahlungen und die Schlussrechnung

Wen wir vertreten

Unsere Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht vertreten Bauherren, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure. Wir arbeiten mit der VOB/B und dem BGB-Bauvertragsrecht und haben jahrelange Erfahrung damit, Ansprüche durchzusetzen – außergerichtlich und vor Gericht.

Häufige Fragen zum Baurecht

Was kann ich tun, wenn mein Bauunternehmen Mängel nicht beseitigt?

Sie haben mehrere Möglichkeiten:

  1. Nachfrist setzen: Setzen Sie dem Bauunternehmen schriftlich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung (in der Regel 2–4 Wochen, je nach Umfang).
  2. Selbstvornahme: Nach Fristablauf können Sie die Mängel durch ein anderes Unternehmen beseitigen lassen und die Kosten vom ursprünglichen Bauunternehmen zurückfordern.
  3. Minderung: Sie können die Vergütung mindern, solange der Mangel besteht.
  4. Schadensersatz: Bei schuldhafter Pflichtverletzung können Sie zusätzlich Schadensersatz verlangen.

Wichtig: Dokumentieren Sie alle Mängel mit Fotos und setzen Sie alle Fristen schriftlich.

Wann verjähren Mängelansprüche am Bau?

Die Verjährungsfrist hängt davon ab, ob nach BGB oder VOB/B gebaut wurde:

  • Nach BGB: 5 Jahre ab Abnahme (für Bauwerke).
  • Nach VOB/B: 4 Jahre ab Abnahme (kann vertraglich nicht verkürzt werden).

Wichtig: Die Verjährung beginnt erst mit der Abnahme. Verweigern Sie die Abnahme, wenn wesentliche Mängel vorliegen.

Ausnahme: Bei arglistig verschwiegenen Mängeln beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Kenntnis, maximal 10 Jahre ab Abnahme.

Muss ich als Bauherr eine Abschlagszahlung leisten, wenn Mängel vorliegen?

Nein, Sie können Abschlagszahlungen kürzen, wenn Mängel vorliegen. Sie dürfen das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB).

Beispiel: Wenn die Mängelbeseitigung voraussichtlich 5.000 € kostet, können Sie 10.000 € von der Abschlagszahlung einbehalten.

Wichtig: Zahlen Sie nicht die volle Abschlagssumme, nur weil der Bauunternehmer droht, die Arbeiten einzustellen. Sie haben ein Leistungsverweigerungsrecht.

Kann ich vom Bauvertrag zurücktreten, wenn das Bauunternehmen insolvent ist?

Ja, bei Insolvenz des Bauunternehmens haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Sie können den Vertrag kündigen und ein anderes Unternehmen beauftragen.

Wichtig:

  • Melden Sie Ihre Forderungen (bereits gezahlte Beträge) beim Insolvenzverwalter an.
  • Sichern Sie die Baustelle.
  • Beauftragen Sie einen Sachverständigen zur Dokumentation des Bauzustands.
  • Prüfen Sie, ob eine Baufertigstellungsversicherung besteht.

Die Mehrkosten für die Fertigstellung können Sie als Insolvenzforderung geltend machen (allerdings oft nur mit geringer Quote).

Wer haftet für Planungsfehler des Architekten?

Der Architekt haftet für Planungsfehler, die zu Mängeln am Bauwerk oder zu Mehrkosten führen. Er schuldet eine mangelfreie Planung und Überwachung der Bauausführung.

Typische Haftungsfälle:

  • Fehlerhafte Statik
  • Nicht genehmigungsfähige Planung
  • Falsche Kostenberechnung
  • Mangelhafte Bauüberwachung

Verjährung: 5 Jahre ab Abnahme der Architektenleistung.

Wichtig: Der Architekt muss eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Prüfen Sie vor Vertragsschluss, ob ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Wo Sie uns finden

Ansprechpartner

Unser Team im Bau- und Architektenrecht.

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