Wann ist die Ausstattung sinnvoll?

 

Die Ausstattung ist der Schenkung „überlegen“, wenn man vermeiden möchte, dass binnen 10 Jahre nach der Schenkung das Sozialamt die Schenkung wegen eines Umzugs ins Pflegeheim rückabwickeln möchte.

 

Beachten Sie hier jedoch: Die Vermeidung des sog. Sozialhilferegresse darf nicht ihre Hauptmotivation sein. Sonst liegt keine Ausstattung vor.

 

Wann ist die Ausstattung nicht sinnvoll?

 

Wenn Sie sich über Pflichtteile Gedanken machen, ist die Ausstattung keine Lösung. Sie ist zwarpflichtteilsergänzungsrechtlich betrachtet keine Schenkung. Sie löst also keine Ergänzungsansprüche nach § 2325 BGB aus.

 

Die Ausstattung hat jedoch einen anderen Nachteil: Der Gesetzgeber unterstellt, dass die Eltern alle Kinder gleichbehandeln möchte. Im Erbfall sind daher grundsätzlich Ausstattungen (anders als „normale“ Schenkungen“) nach § 2050 BGB untereinander auszugleichen. Sie können zwar grundsätzlich die Ausgleichung ausschließen. Das geht gem. § 2316 BGB jedoch nicht zulasten von Pflichtteilsberechtigten. Das heißt, dass der Pflichtteilsanspruch des einen Kindes(nicht der Pflichtteilsergänzungsanspruch) mit einer Ausstattung eines anderen Kindes steigt. Eine Art Abschmelzungsregelung gilt hier nicht. Auch eine Ausstattung bspw. aus den 80er Jahren ist pflichtteilsrechtlich zu berücksichtigen.

Beachten Sie auch, dass der Wert der Ausstattung inflationsbereinigt zu berücksichtigen ist. Wenn Sie bspw. Ihrem Sohn 1985 DM 10.000,- als Ausstattung gegeben haben, und Ihrer Tochter 1990 ebenfalls DM 10.000,- , müsste Ihr Sohn einen Ausgleich an Ihre Tochter zahlen.

Andere Wertsteigerungen und Wertverfalle werden jedoch nicht berücksichtigt.

 

Beachten Sie bitte auch, dass eine Ausstattung auch nicht wegen „groben Undanks“ zurückgefordert werden kann.

 

Ausgleichspflichten sind im Übrigen vom Gesetzgeber „schlecht“ gestaltet, kompliziert und streitanfällig. Bitte wählen Sie die Ausstattung nicht, um Gleichheit zwischen Ihren Kindern herzustellen. Regeln Sie das bitte durch andere Maßnahmen. (bspw. durch Testament)

Mehr zu diesem Thema

  • 21. Juli. 2024

    Zusammenfassens lassen sich die Vor- und Nachteile wie folgt beschreiben:   1. Wenn Sie Ihre Kinder aus irgendwelchen Gründen ungleich behandeln; insbesondere, wenn eines Ihrer Kinder nur den Pflichtteil erhalten soll: Lassen Sie [...]

  • 12. Juni. 2024

    Was ist ein Vorerbe?   Ist „Vermachen das Gleiche wie „erben“?  Ist ein Nachlasspfleger das gleich wie ein Testamentsvollstrecker? Im Erbrecht gibt es viele Begriffe, die Unverständnis auslösen.  Mit der Beitrags-Reihe „ADVOCA Erbrecht- ABC“ [...]

  • 21. Juli. 2024

    Was eine „Ausstattung aus dem Elternvermögen“ ist, regelt das Gesetzt in § 1624 BGB.   Vereinfacht gesagt ist eine Ausstattung eine angemessene Zuwendung, die Sie Ihrem Kind anlässlich des Einstiegs ins Berufsleben, zur [...]

Beitrag von

Beitrag von